Rapporto sui risultati
Consultazione 2008/105: Revisione totale della legge sulla cittadinanza · 49 pagine
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Zu Art. 31b: Kind eines Elternteils, der das Schweizer Bürgerrecht verloren hat
Die Aufhebung dieser Regelung wird bedauert (CP, FER) und als nicht gerechtfertigt erachtet, da aus Erfahrung der Bezug der betroffenen Personen zum Schweizer Bürgerrecht gleichwohl stark sein könne (ASO).
Zu 58a: Erleichterte Einbürgerung für das Kind einer schweizerischen Mutter
Eine Aufhebung dieser Regelung sei nicht gerechtfertigt, da aus Erfahrung der Bezug der betroffenen Personen zum Schweizer Bürgerrecht gleichwohl stark sein kann (ASO).
IV. Zusatzbemerkungen zu Art. 62 und Art. 63 des Vorentwurfs AuG Zu Art. 62 Bst. f AuG: Widerruf von Bewilligungen und anderen Verfügungen
Die vorgeschlagene Bestimmung sei bereits durch die Bestehende, Art. 62 Bst. a AuG, abgedeckt (BS). Die Gültigkeit der ausländerrechtlichen Bewilligung erlösche automatisch mit der Erteilung des Schweizer Bürgerrechts, weshalb ein Widerruf der erloschenen ausländerrechtlichen Bewilligung nicht praktikabel sei (TG). Wird die Regelung vereinzelt als besondere Härte (SP) bzw. als verfassungswidrige Doppelbestrafung (DJS) aufgefasst, wird sie von anderen Vernehmlassungsteilnehmern sehr begrüsst (SG, FDP). In der Botschaft sei auf die Änderung einzugehen (SG).
Zu Art. 63 Abs. 1 Bst. d AuG: Widerruf der Niederlassungsbewilligung
Die vorgeschlagene Bestimmung sei bereits durch die Bestehende, Art. 63 Bst. a AuG, abgedeckt (BS). Vgl. im Weiteren die Bemerkungen zu Art. 62 AuG.