Rapporto sui risultati

Consultazione 2008/105: Revisione totale della legge sulla cittadinanza · 49 pagine

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he, das BüG dem AuG anzupassen, so greife dies zu kurz: Das AuG betreffe nämlich nur eine Minderheit der Ausländer in der Schweiz, an die immer höhere Integrationsanforderungen gestellt werden. Die sogenannte «Kohärenz» des Vernehmlassungsentwurfs vernachlässige die Mehrheit der Ausländer, deren Aufenthalt und Niederlassung nicht an Integrationsanforderungen geknüpft seien. Der Kanton VD lehnt separate Erhebungen für Jugendliche ab dem 12. Altersjahr bei Familiengesuchen ab. Die erleichterte Einbürgerung von Ausländern der zweiten Generation sowie von in der Schweiz geborenen Ausländern habe bereits Eingang in die kantonale Gesetzgebung gefunden und werde durch die vom Bund vorgesehene Regelung vereitelt.

2. Politische Parteien

Die CVP fordert eine Charta, die Grundwerte aufzählt, an denen sich alle Personen einer Gemeinschaft orientieren. Jede einbürgerungswillige Person habe vor der Einbürgerung die Charta zu unterzeichnen. Gemäss der GPS sind Flüchtlinge und Staatenlose erleichtert einzubürgern. Gemäss der SVP dürfen den auf Gemeindeebene zuständigen Einbürgerungsbehörden relevante Informationen über die Kandidaten (z.B. Religionszugehörigkeit) nicht aus Datenschutzgründen vorenthalten werden. Im Weiteren fordert sie, dass in allen Kantonen Einbürgerungsgesuche amtlich publiziert werden und die Verurteilung für schwere Straftaten ein unverjährbares Einbürgerungshindernis darstellen soll. Die EDU schlägt eine Bewährungsfrist für Eingebürgerte vor.

3. Berufs- und Wirtschaftsverbände

Es sei eine Regelung für die automatische oder mindestens erleichterte Einbürgerung von Ausländern der zweiten und dritten Generation aufzunehmen (Travail.Suisse). Die Verordnung müsse zeitgleich mit der Gesetzesrevision ausgearbeitet werden (SAV).

4. Weitere Vernehmlassungsteilnehmer

Es seien für folgende Personengruppen Erleichterungen zu schaffen: für Ausländer der zweiten Generation (EKM), für anerkannte Flüchtlinge und Staatenlose (HEKS, UNHCR, SFH, FIZ) sowie für von Gewalt betroffene Migrantinnen (FIZ). Für Ausländer der dritten Generation sei die automatische oder mindestens erleichterte Einbürgerung vorzusehen (SSV, EKM, KID, JusPax). Die Verordnung müsse zeitgleich mit der Gesetzesrevision ausgearbeitet werden (SSV, SGV, EKM). Es sei eine Wartefrist nach abgelehnter Einbürgerung einzuführen (SGV, SVBK). Für Jugendliche, die sich ohne Elternteil einbürgern lassen wollen, solle ein Mindestalter von 16 Jahren gelten (SVBK). Es sei eine Bestimmung, die den Gesuchsteller zur Offenlegung der notwendigen Tatsachen und zur wahrheitsgemässen Auskunft verpflichtet, sowie die Einwilligung des Gesuchstellers zum Einholen von amtlichen Erkundigungen vorzusehen (BGSB, BGB, BGR).

II. Zusatzbemerkungen zu einzelnen Artikeln des Vorentwurfs BüG Zu Artikel 2: Kantons- und Gemeindebürgerrecht

Der Zeitpunkt des Erwerbs bzw. Verlusts des Bürgerrechts durch das Kind solle klarer geregelt werden (ZH).

Zu Art. 3: Findelkind

Der Zeitpunkt des Erwerbs bzw. Verlusts des Bürgerrechts durch das Kind solle klarer geregelt werden (ZH). Das Findelkind solle das Bürgerrecht jenes Kantons erhalten, in dem es aufgefunden wurde (SZ).

Zu Art. 5: Durch Aufhebung des Kindesverhältnisses

Der Zeitpunkt des Erwerbs bzw. Verlusts des Bürgerrechts durch das Kind solle klarer geregelt werden (ZH).

Zu Art. 13: Einbürgerungsverfahren

In Abs. 3 sei eine Maximalfrist, innerhalb derer ein Gesuch entschieden werden muss, vorzusehen (GPS).