Rapporto sui risultati
Consultazione 2008/105: Revisione totale della legge sulla cittadinanza · 49 pagine
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Zu Art. 30: Einbezug der Kinder
Die Streichung des Begriffs «in der Regel» wird abgelehnt (NW, TG, SG, GR, AR). Gemäss dem Kanton ZG ist der Gesetzestext umzuformulieren: „In das Einbürgerungsverfahren (…).“ Der Kanton BS schlägt vor, im Artikel explizit zu erwähnen, dass nur Kinder mit Niederlassungsbewilligung in das Gesuch der Eltern einbezogen werden. Für Jugendliche, die ein eigenes Einbürgerungsgesuch stellen wollen, sei ein Mindestalter festzulegen. Bezüglich eines Mindestalters wird vorgeschlagen: 12 Jahre (SG), 14 Jahre (BS, BGSB) bzw. 16 Jahre (SVBK). Ebenfalls wird gefordert, eine minimale Aufenthaltsdauer für Kinder, die in das Einbürgerungsgesuch der Eltern einbezogen werden, vorzusehen (GR, SG, AR). Gemäss der SVP sollen Ehepartner sowie deren minderjährige Kinder nur noch gemeinsam eingebürgert werden können - und dies nur, wenn alle Familienmitglieder die für eine Einbürgerung erforderlichen Voraussetzungen erfüllen.
Zu Art. 31: Unmündige
Es solle ein Mindestalter von 14 Jahren gelten (BGSB).
Zu Art. 34: Kantonale Erhebungen
Das Verhältnis von Abs. 3 zu Art. 15 Abs. 1 sei zu klären (ZG).
Zu Art. 35: Erhebung und Vorauszahlung der Gebühren
Die Formulierung «höchstens kostendeckend» in Abs. 2 sei einerseits zu eng, andererseits lasse sie auch eine zu weite Interpretation zu (BL). Durch die Vorauszahlung der Gebühren dürften den Kantonen keine zusätzlichen Aufwendungen und Aufgaben erwachsen; die gesamte administrative Abwicklung sei vom Bund vorzunehmen (ZH). Die Bevorschussung habe für sämtliche Verfahrensstufen (Bund, Kanton und Gemeinde) zu gelten (BE).
Zu Art. 36: Nichtigerklärung
Die automatische Mitteilungspflicht der Zivilstandsbehörden an das BFM im Falle von Verdachtsmomenten von erschlichenen Einbürgerungen sei gesetzlich explizit zu regeln (BE). Die Erhöhung der absoluten Frist auf 8 Jahre wird abgelehnt (CP).
Zu Art. 37: Entlassungsgesuch und -beschluss
Der Begriff der Entlassungsurkunde sei veraltet und aus dem Gesetz zu entfernen; das Entlassungsverfahren stelle ein Verwaltungsverfahren dar, weshalb der Entscheid über das Entlassungsgesuch mit dem unbenutzten Ablauf der Rechtsmittelfrist rechtskräftig werde und nicht schon mit der Zustellung (AG). Abs. 3 sei zu streichen, da die Wirkungen der Verfügung nach Verwaltungsrecht eintreten (SG). Eine Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht sei nur zulässig, wenn die betreffende Person eine andere Staatsangehörigkeit besitze; eine Zusicherung genüge nicht (EDU). Es sei eine Schutzklausel analog zu Art. 6 Abs. 3 vorzusehen (UNHCR).
Zu Art. 38: Einbezug von Kindern
Eine Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht sei nur zulässig, wenn das Kind eine andere Staatsangehörigkeit besitze; eine Zusicherung genüge nicht (EDU).
Zu Art. 42: Voraussetzungen
Der Entzug des Bürgerrechts dürfe nicht nur eine Option sein, sondern müsse bei Doppelbürgern als Regel statuiert werden bei bestimmten Delikten (SVP). Das Kriterium «erheblich nachteilig für das Ansehen» sei zu präzisieren (EDU, ai).
Zu Art. 43: Zuständigkeit
Das Anhörungsrecht der betroffenen Person sei explizit zu nennen (EDU).
Zu Art. 44: Datenbearbeitung
Aufgrund der datenschutzrechtlichen Anforderungen sowie des Transparenzgebots müsse die Bearbeitung von Personendaten für die betroffene Person aufgrund der Umschreibung im formellen Gesetz in groben Zügen nachvollziehbar sein. Die Bestimmung sei daher zu präzisieren (ZH). Die EDU lehnt die «kann-Formulierung» ab und fordert eine Erweiterung der Personendaten. Von ai wird die Aufnahme der Daten über die religiösen Ansichten, die politischen Tätigkeiten und die Gesundheit kritisiert: Es sei nicht ersichtlich, weshalb diese Daten für die Beurteilung des Einbürgerungsgesuchs notwendig seien, zumal deren Aufnahme einen be-