Rapporto sui risultati

Consultazione 2008/105: Revisione totale della legge sulla cittadinanza · 49 pagine

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Art. 14: Kantonaler Einbürgerungsentscheid

Verfahrenssistierungen bei kleineren Delikten, kurzfristig entstandenen und vorübergehenden finanziellen Problemen sowie z.B. neu eröffneten Strafuntersuchungen gegen einbürgerungswillige Personen könne mit Abs. 2 nicht Rechnung getragen werden. In diesem Sinn wird eine positive Formulierung beantragt: „Sie heisst die Einbürgerung gut, wenn ihr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung keine Tatsachen bekannt werden, die gegen die Einbürgerung sprechen." (SG).

Zu Art. 15: Verfahren im Kanton

Volksabstimmungen über Einbürgerungsentscheide werden abgelehnt (SP, GPS, SGB). Abs. 2 sei zu streichen, da das Bundesgericht das Verfahren nach Art. 15 als verfassungswidrig gerügt habe (SGB, Unia, ai).

Zu Art. 16: Begründungspflicht

An die Begründungspflicht seien keine zu hohen Anforderungen zu stellen (SVP). Der Artikel sei zu streichen (ai).

Zu Art. 17: Schutz der Privatsphäre

Abs. 2 erscheine aus datenschutzrechtlicher Sicht fragwürdig. Gegenstand und Umfang der Angaben, die den Stimmberechtigten bekannt gegeben werden, seien im Gesetz in den Grundzügen zu konkretisieren (ZH, ZG). Betreffend Bst. c wird Folgendes beantragt: Die «Angaben» seien zu präzisieren (UNHCR); aufgrund des mangelnden Schutzes der Privatsphäre bei Einbürgerungsentscheiden durch die Gemeindeversammlung sei Bst. c zu streichen (GPS, SGB, Unia). Ebenfalls wird beantragt, Abs. 1 und 3 zu streichen (SVP). Gemäss ai ist der gesamte Artikel zu streichen, da das Bundesgericht das Verfahren nach Art. 15 als verfassungswidrig gerügt habe. Im Weiteren wird angemerkt, dass neben der Staatsangehörigkeit und der Aufenthaltsdauer insbesondere auch die Religionszugehörigkeit der Kandidaten angegeben und entsprechend in Abs. 2 aufgenommen werden solle (SVP). Gemäss der EDU sind die in Abs. 2 aufgeführten Daten zu erweitern (EDU).

Zu Art. 20: Materielle Voraussetzungen

Die Bestimmung sei unklar und unpraktikabel; die materiellen Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung seien explizit festzulegen (AR). Abs. 1 sei zu präzisieren: Aus dem Gesetzestext müsse ersichtlich sein, dass die Aufenthaltsdauer angemessen zu berücksichtigen sei (ZG, KID).

Zu Art. 21: Ehegatte einer Schweizerin oder eines Schweizers

Personen, die in eingetragener Partnerschaft mit einem Schweizer leben, sollen ebenfalls erleichtert eingebürgert werden können (ZH, BE, UR, AR, BS, GR, NE, GE, SP, GPS, SGB, Unia, SSV, EKM, AVZ, PINK CROSS, LOS, DDIP, BGSB, BGB, BGR). Die bisherige Regelung, wonach zwischen dem Ehegatten eines Schweizer Bürgers und dem Ehegatten eines Auslandschweizers in zwei Bestimmungen unterschieden wird, sei aufgrund ihrer Klarheit und Übersichtlichkeit vorzuziehen (GR). Abs. 2 sei aufzuheben (SH, AR). Durch das in Abs. 3 vorgesehene Wahlrecht erfolge eine Ungleichbehandlung der Schweizer Ehepartner (LU). In Abs. 3 seit der zweite Satz zu streichen (AVZ).

Es bleibe offen, was unter einer engen Verbindung zur Schweiz zu verstehen sei. Dass wie nach aktueller Praxis des Bundes vereinzelte Reisen in die Schweiz (zwei Mal in 10 Jahren) genügen sollen, sei nicht haltbar: Würden die Anforderungen an ausländische Ehegatten mit Wohnsitz in der Schweiz erhöht, so müsse dies auch bei ausländischen Ehegatten mit Wohnsitz im Ausland gelten (SVBK, BS, BGSB, BGB, BGR).

Art. 23: Staatenloses Kind

Abs. 2 sei in der Verordnung zu präzisieren, um Missverständnisse zu Art. 33 zu vermeiden (GE). Für in der Schweiz geborene staatenlose Kinder solle das «ius soli» Anwendung finden (EKM, HEKS, UNHCR).

Zu Art. 24: Kind eines eingebürgerten Elternteils

Die Bestimmung sei analog zu den bisherigen Art. 30 Abs. 2 sowie Art. 23 Abs. 3 BüG zu formulieren (CP).