Rapporto sui risultati
Consultazione 2008/105: Revisione totale della legge sulla cittadinanza · 49 pagine
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sonderen Eingriff in die Privatsphäre der Betroffenen darstelle. Da Daten allein auf Anfrage der Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden in Umlauf gelangen, sei der Schutz dieser besonders schützenswerten und sensiblen Daten nicht gewährleistet und Art. 44 daher entsprechend abzuändern. Gemäss dem EDÖB hat der Artikel auf das Bundesgesetz über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich (BGIAA) zu verweisen.
Zu Art. 45: Datenbekanntgabe
Bei dieser Bestimmung sei unklar, ob es sich hierbei um eine Grundlage für eine regelmässige Datenbekanntgabe (z.B. auch im Abrufverfahren) handle oder ob es dabei um eine Bestimmung der Amtshilfe gehe. Bei einer regelmässigen und standardisierten Datenbekanntgabe müsse eine entsprechende gesetzliche Grundlage geschaffen werden; handle es sich aber lediglich um eine Bestimmung für die Amtshilfe, so sei die Bestimmung mit Blick auf Art. 46 überflüssig (ZH). Die kantonalen und kommunalen Behörden müssten auf alle einbürgerungsrelevanten Daten zugreifen können (OW, SVP). Abs. 1 sei als «muss-Formulierung» auszugestalten (SVP, EDU).
Zu Art. 46: Amtshilfe
Es sei wichtig, dass nur auf begründetes Gesuch hin Auskunft erteilt werde. Die angefragte Behörde habe das Gesuch im Rahmen eines klar geregelten formellen Verfahrens und unter Wahrung des Verhältnismässigkeitsprinzips zu bewerten (TI). Abs. 2 stehe im Widerspruch zum erläuternden Bericht. Dieser gehe nicht von einer Pflicht aus, sondern davon, dass die angefragten Stellen selbständig entscheiden, ob sie die Daten bekannt geben oder nicht. Dies sei zu unterstützen und Abs. 2 entsprechend zu konkretisieren (ZG). Die Formulierung «in Einzelfällen» solle nicht im Sinne von Ausnahmen interpretiert werden (BS) bzw. sei wegzulassen (EDU). Ein Teil der Vernehmlassungsteilnehmer betrachtet die Amtshilfe in dieser Form als zu schwerfällig und fordert eine sehr liberale Amtshilfe: So sei das Erfordernis des schriftlichen und begründeten Gesuchs durch einen automatischen Datenaustausch in Missbrauchsfällen zu ergänzen (FDP); die mit dem Vollzug des Gesetzes betrauten Behörden hätten untereinander sämtliche Daten bekannt zu geben, die sie zur Beurteilung des Erwerbs oder Verlusts des Bürgerrechts benötigen; allenfalls sei der Zugang zur Datenbank VOSTRA zu gewähren (SSV, SVZ, AVZ); der Gesuchsteller habe mit Antrag auf Einbürgerung gleichzeitig sein Einverständnis zur Aufhebung des Datenschutzes zu geben (SVZ, AVZ); die Auskunftspflicht der Behörden sei auch auf Gerichte zu erstrecken (BS, SSV, SGV, BGSB).
Zu Art. 48: Beschwerde auf Bundesebene
Das Beschwerderecht sei Gemeinden auch bei Fällen einer erleichterten Einbürgerung einzuräumen (SGV, SVBK).
Art. 52: Erleichterte Einbürgerung für das Kind eines schweizerischen Elternteils
Die Interpretationsbedürftigkeit des Begriffs «enge Verbundenheit mit der Schweiz» wird von ai kritisiert.
III. Zusatzbemerkungen zu einzelnen Artikeln des bisherigen BüG Zu Art. 1: Durch Abstammung
Mit dem seit 1. Januar 2006 geltenden Abs. 2 sei die Regelung aufgehoben worden, wonach ein unmündiges ausländisches Kind das Schweizer Bürgerrecht erwirbt, wenn sein Vater Schweizer Bürger ist und nachträglich die Mutter heiratet. Diese Lücke sei mittels einer Weisung des Eidgenössischen Amtes für das Zivilstandswesen (EAZW) geschlossen worden, indem darin ausgeführt wurde, dass die vor dem 1. Januar 2006 geltende Regelung weiterhin anwendbar bleibe. Die Regelung dieser Frage bedürfe jedoch einer gesetzlichen Grundlage (TG).
Zu Art. 15: Wohnsitzerfordernisse
Abs. 3 (VS, LU, SP, GPS, SGB, Unia, DJS) und Abs. 4 (VS, LU) seien beizubehalten.