Rapport sur les résultats

Consultation 2008/105: Révision totale de la loi sur la nationalité · 52 pages

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SGB, Unia). Ebenfalls wird beantragt, Abs. 1 und 3 zu streichen (SVP). Gemäss ai ist der gesamte Artikel zu streichen, da das Bundesgericht das Verfahren nach Art. 15 als verfassungswidrig gerügt habe. Im Weiteren wird angemerkt, dass neben der Staatsangehörigkeit und der Aufenthaltsdauer insbesondere auch die Religionszugehörigkeit der Kandidaten angegeben und entsprechend in Abs. 2 aufgenommen werden solle (SVP). Gemäss der EDU sind die in Abs. 2 aufgeführten Daten zu erweitern (EDU).

Zu Art. 20: Materielle Voraussetzungen

Die Bestimmung sei unklar und unpraktikabel; die materiellen Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung seien explizit festzulegen (AR). Abs. 1 sei zu präzisieren: Aus dem Gesetzestext müsse ersichtlich sein, dass die Aufenthaltsdauer angemessen zu berücksichtigen sei (ZG, KID).

Zu Art. 21: Ehegatte einer Schweizerin oder eines Schweizers

Personen, die in eingetragener Partnerschaft mit einem Schweizer leben, sollen ebenfalls erleichtert eingebürgert werden können (ZH, BE, UR, AR, BS, GR, NE, GE, SP, GPS, SGB, Unia, SSV, EKM, AVZ, PINK CROSS, LOS, DDIP, BGSB, BGB, BGR). Die bisherige Regelung, wonach zwischen dem Ehegatten eines Schweizer Bürgers und dem Ehegatten eines Auslandschweizers in zwei Bestimmungen unterschieden wird, sei aufgrund ihrer Klarheit und Übersichtlichkeit vorzuziehen (GR). Abs. 2 sei aufzuheben (SH, AR). Durch das in Abs. 3 vorgesehene Wahlrecht erfolge eine Ungleichbehandlung der Schweizer Ehepartner (LU). In Abs. 3 seit der zweite Satz zu streichen (AVZ).

Es bleibe offen, was unter einer engen Verbindung zur Schweiz zu verstehen sei. Dass wie nach aktueller Praxis des Bundes vereinzelte Reisen in die Schweiz (zwei Mal in 10 Jahren) genügen sollen, sei nicht haltbar: Würden die Anforderungen an ausländische Ehegatten mit Wohnsitz in der Schweiz erhöht, so müsse dies auch bei ausländischen Ehegatten mit Wohnsitz im Ausland gelten (SVBK, BS, BGSB, BGB, BGR).

Art. 23: Staatenloses Kind

Abs. 2 sei in der Verordnung zu präzisieren, um Missverständnisse zu Art. 33 zu vermeiden (GE). Für in der Schweiz geborene staatenlose Kinder solle das «ius soli» Anwendung finden (EKM, HEKS, UNHCR).

Zu Art. 24: Kind eines eingebürgerten Elternteils

Die Bestimmung sei analog zu den bisherigen Art. 30 Abs. 2 sowie Art. 23 Abs. 3 BüG zu formulieren (CP).

Zu Art. 30: Einbezug der Kinder

Die Streichung des Begriffs «in der Regel» wird abgelehnt (NW, TG, SG, GR, AR). Gemäss dem Kanton ZG ist der Gesetzestext umzuformulieren: „In das Einbürgerungsverfahren (…).“ Der Kanton BS schlägt vor, im Artikel explizit zu erwähnen, dass nur Kinder mit Niederlassungsbewilligung in das Gesuch der Eltern einbezogen werden. Für Jugendliche, die ein eigenes Einbürgerungsgesuch stellen wollen, sei ein Mindestalter festzulegen. Bezüglich eines Mindestalters wird vorgeschlagen: 12 Jahre (SG), 14 Jahre (BS, BGSB) bzw. 16 Jahre (SVBK). Ebenfalls wird gefordert, eine minimale Aufenthaltsdauer für Kinder, die in das Einbürgerungsgesuch der Eltern einbezogen werden, vorzusehen (GR, SG, AR). Gemäss der SVP sollen Ehepartner sowie deren minderjährige Kinder nur noch gemeinsam eingebürgert werden können - und dies nur, wenn alle Familienmitglieder die für eine Einbürgerung erforderlichen Voraussetzungen erfüllen.

Zu Art. 31: Unmündige

Es solle ein Mindestalter von 14 Jahren gelten (BGSB).

Zu Art. 34: Kantonale Erhebungen

Das Verhältnis von Abs. 3 zu Art. 15 Abs. 1 sei zu klären (ZG).