Appendice 1
Consultazione 2009/89: Revisione totale dell'ordinanza sulle norme della circolazione (ONC) e dell'ordinanza sulla segnaletica stradale (OSStr) · 83 pagine
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rungen des Gesetzgebungsprojekts VERVE ausgerechnet zur Verkehrssicherheit, die ja im Vordergrund stehen müsste, so gut wie gar nichts bei. Denn die häufigsten Verkehrsunfallursachen (mangelnde Aufmerksamkeit, Nichtanpassen der Geschwindigkeit, Nichteinhalten eines genügenden Abstandes beim Hintereinanderfahren, Fahren in nicht fahrfähigem Zustand) haben nichts mit der Zahl der Verkehrsschilder oder mit der Systematik und dem Inhalt der Verkehrsregeln zu tun, sondern mit individuellem Fehlverhalten der betreffenden Verkehrsteilnehmer.
Sodann halte ich den Lösungsansatz, wonach die Verkehrsregelnverordnung (VRV) nun einer "Strassenbenützungsverordnung" (StBV) weichen soll, für fragwürdig. Bis jetzt verfolgte der Gesetzgeber - richtigerweise - das Prinzip eines als solchen deklarierten Regulativs, war doch im Titel des massgeblichen Erlasses unmissverständlich von "Verkehrsregeln" die Rede; demgegenüber rückt nun - offenbar gewollt - ein ganz anderer, weit banalerer Aspekt, nämlich jener der Benützung von Verkehrsflächen, in den Vordergrund. Aus Normadressaten, die Regeln zu beachten haben, werden Strassenbenützende. Damit stellt der Gesetzgeber - ohne jede Not - das Hauptmotiv für das Aufstellen von Strassenverkehrsregeln in Frage.
Im Weiteren zieht sich durch die ganze Vorlage das Dilemma, dass sie sich auf die Vollziehungsverordnungen zum geltenden Strassenverkehrsgesetz beschränkt bzw. beschränken muss, weil der Gesetzgeber (wohl nicht ganz zu Unrecht) befürchtet, mit dem Versuch einer (vorgängigen oder gleichzeitig erfolgenden) Teilrevision des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) auf absehbare Zeit chancenlos zu bleiben, zumal da nur schon die im Rahmen des laufenden Gesetzgebungsprojekts Via sicura (einer zweiten legislatorischen Grossbaustelle) angestrebten Änderungen keineswegs unumstritten sein dürften. So hat man sich offensichtlich unter dem Druck der realpolitischen Verhältnisse dazu entschieden, den Hebel lediglich dort anzusetzen, wo kein Referendum zu befürchten ist, das heisst bei der Verordnungsebene. Entsprechend unbefriedigend ist das Ergebnis: Weil nämlich die Grenzziehung zwischen SVG und Vollziehungsverordnungen, was den Normengehalt und die Regelungsdichte betrifft, nicht linear verläuft und gewisse historisch gewachsene Überschneidungen aufweist, führt die beabsichtigte Streichung von Verkehrsregeln im Vergleich mit dem heutigen Rechtszustand letztlich zu mehr Fragezeichen statt zu einer Klärung. Auch tendiert das ASTRA an vielen Stellen dazu, es bei allgemeinen, zuweilen fast generalklauselartigen Formulierungen bewenden zu lassen – mit dem Resultat, dass der Verkehrsvollzugspolizei in einem viel stärkeren Ausmass als bisher die Aufgabe des Auslegens von Vorschriften zugeschoben wird. Vereinzelt muss überdies der Versuch, die Verkehrsregeln zu "verwesentlichen", geradezu als gescheitert beurteilt werden; man betrachte dazu insbesondere das Beispiel der "Pflicht zur Aufmerksamkeit" als einer der wichtigsten Verkehrsregeln überhaupt: Der geltende Artikel 3 der Verkehrsregelnverordnung (VRV) ist weitaus verständlicher als der vorgeschlagene neue Artikel 4 der Strassenbenützungsverordnung (StBV), welcher unnötige Relativierungen vornimmt und zudem andere begriffliche Grundlagen verwendet als die dazugehörige Leitbestimmung im SVG.
Als problematisch ist m. E. schliesslich das Vorhaben einzustufen, zukünftig auf die explizite Signalisation der Innerortsgeschwindigkeit "GENERELL 50" zu verzichten und den räumlichen Geltungsbereich dieses Geschwindigkeitsregimes ausschliesslich auf Ortstafeln abzustützen. Mit einem solchen Konzept wären im Einzelfall aufwändige Rechtsverfahren vorprogrammiert, und die Polizei sähe sich bei ihrer Verkehrsüberwachungstätigkeit mit erheblichen Einbussen bezüglich der "Kontrollsicherheit" konfrontiert.
Zusammenfassend komme ich somit zum Schluss, dass die Vorlage VERVE
- kaum im Interesse der Verkehrssicherheit liegt, sondern hauptsächlich dem Bestreben nach gesetzgeberischer Perfektion entspringt;
- unzutreffenderweise annimmt, mit der Beseitigung länderspezifische Unterschiede im Bereich des Strassenverkehrsrechts könne die Verkehrssicherheit verbessert werden;
- von der falschen Vorstellung ausgeht, ausländische Rechtsetzungsmodelle, vorab solche aus Deutschland, könnten unbesehen auch auf schweizerische Verhältnisse übertragen werden;