Appendice 1

Consultazione 2009/89: Revisione totale dell'ordinanza sulle norme della circolazione (ONC) e dell'ordinanza sulla segnaletica stradale (OSStr) · 83 pagine

Fedlex · Rapporto sui risultati · Pagina 20Fedlex · Rapporto sui risultati

beginn und Ortsende stellt sich die Frage von Aufwand und Ertrag. Auf die Gemeinden und die Kantone würden grosse Kosten zukommen. Die Verkehrssicherheit wird dadurch aber nicht verbessert.

Die Umsetzung der Revision wird neben den hohen Kosten sehr grosse Anpassungen bei den Behörden zur Folge haben (Unterlagen für die Fahrschulung, Formulare, Verfügungen, Anpassungen der Rapportsysteme mit ca. 2000 Tatbeständen, EDV-Systeme der Strafverfolgung, Musterverfügungen, Dienstvorschriften, Merkblätter StVA etc.). Man muss sich fragen, ob der Nutzen dieser Vorlage diesen grossen Aufwand rechtfertigt. Die erreichten Verbesserungen könnten auch über partielle Anpassungen der bestehenden VRV und SSV erreicht werden.

Es ist zu befürchten, dass mit der Vorlage Gesetzeslücken entstehen werden, ist doch die bisherige Ordnung seit dem Jahre 1957 langsam gewachsen und immer an die Verhältnisse und Rechtsprechung angepasst worden.

Abschliessend stellt sich auch die methodische Frage, ob nicht zuerst das SVG angepasst und revidiert werden müsste, bevor das ganze Verordnungsrecht systematisch und substantiell umgestaltet wird. Vor diesem Hintergrund wäre es zu begrüssen, zuerst das SVG anzupassen.

Querverweise zwischen SVG, E-StBV und E-BSSV wären für die Benutzenden hilfreich.

Unter Berücksichtigung des Verhältnisses von Aufwand und Ertrag sollte auf die Vorlage verzichtet werden. Auf die neue Reglung des Ortsbeginns und Abschaffung der Signalisation mit "generell 50" sollte aus Kostengründen in jedem Fall gänzlich verzichtet werden. Im Übrigen wird auf die einzelnen Bemerkungen zu den Fragen verwiesen.

Fussver- Wir begrüssen die Weiterentwicklung und Vereinfachung des Strassenverkehrsrechtes kehr sowie den Abbau der Schilderdichte, welche unter dem Arbeitstitel VERVE laufen. Wir Schweiz anerkennen insbesondere auch die Aufwertung der Fussgängerin und des Fussgängers

als Strassenbenützende in den neuen Verordnungen. (Wir hoffen, dass bald auch eine Revision des SVG an die Hand genommen wird und auch hier den Fussgängerinnen und Fussgängern mehr Gewicht eingeräumt wird).

Wir begrüssen auch die Streichungen verschiedener Bedingungen, welche nicht bekannt und nicht (mehr) praxistauglich waren (z.B. „Bei dichtem Verkehr haben die Fussgänger auf dem Streifen rechts zu gehen und die Fahrbahn möglichst in Gruppen zu überschreiten.“ Art. 74 Abs. 4 VRV). Ebenso haben besondere Bestimmungen über Fussgängerkolonnen und Leichenzüge in der Praxis keine Bedeutung mehr.

Gehflächen (Trottoirs, Fusswege, Fussgängerzonen und andere Flächen, welche den Fussgängerinnen und Fussgängern gewidmet sind) sind den Fussgängerinnen und Fussgängern vorbehalten. Ausnahmen dürfen nur punktuell und mit entsprechender Signalisierung vorgesehen werden. Eine generelle Zulassung von Fahrzeugen auf diesen Flächen darf auf keinen Fall eingeführt werden.

Insbesondere die Zulassung von Motorfahrzeugen auf diesen Flächen – und dazu gehören auch die Leicht-Motorfahrräder – darf nicht vorgesehen werden.

Die Verkehrszulassungsverordnung, die Verordnung über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen und die Strassenbenützungsverordnung sind entsprechend aufeinander abzustimmen.

Velokon- Die Velokonferenz Schweiz begrüsst die Aktualisierung und Vereinfachung der geltenden ferenz Verordnungen. Wir stellen erfreut fest, dass verschiedene Anregungen, die im Rahmen Schweiz des Projektes VERVE von uns eingebracht worden sind, aufgenommen wurden.

Wir gehen davon aus, dass komplexere Regelungen wie freies Rechtsabbiegen für Velofahrende, Signalisation und Markierung von Velofurten, Fahrradstrassen, indirektes Linksabbiegen, etc. im Rahmen von laufenden und kommenden Forschungsarbeiten oder Pilotversuchen weiterentwickelt werden; wie dies auch in den Groberläuterungen zur E-StBV