Appendice 1

Consultazione 2009/89: Revisione totale dell'ordinanza sulle norme della circolazione (ONC) e dell'ordinanza sulla segnaletica stradale (OSStr) · 83 pagine

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- aus polizeilicher Sicht keinen Mehrwert schafft, sondern die strassenverkehrsrechtliche Rechtsfindung und -anwendung durch die Polizei unnötigerweise erschwert, indem Gesetzeslücken geschaffen werden, wo vorher vielleicht nicht perfekte bzw. nicht perfekt positionierte, aber wenigstens brauchbare Regeln zur Verfügung standen;

- eine Umsetzungsmaschinerie in Gang setzen würde, deren Nutzen in keinem vernünftigen Verhältnis stünde zum Aufwand, der damit letztlich auch für die Polizei verbunden wäre, ohne dass dadurch die Verkehrssicherheit effektiv erhöht werden könnte.

COCRBT L‟adaptation de ces 2 ordonnances paraît certes aller dans le sens d‟une meilleure com-

préhension des utilisateurs du domaine public en général (LS)

Kapo SZ Die neuen Verordnungen sind klar definiert und strukturiert, sehr übersichtlich und entspre-

chen viel besser den heutigen Anforderungen.

Die Regelung in Art 72 Abs 4 der StBV, dass Kinder unter zehn Jahren ausserorts auf dem Trottoir und auf Fusswegen fahren dürfen, unter Einhaltung der Vortrittsgewährung gegenüber von Fussgängern, darf eher als problematisch betrachtet werden. Können Kinder in diesem Alter wirklich abschätzen, was für Verpflichtungen sie gegenüber den Fussgängern haben? Zudem wird es schwierig und zum Teil unverständlich sein, wenn die Kinder nach dem erfüllten 9. Altersjahr auf einmal nicht mehr auf diesen, für die Fussgänger vorbehaltenen Verkehrsflächen, mit dem Fahrrad fahren dürfen. Eigentlich sollte das Fahren mit dem Fahrrad auf solchen Verkehrsflächen grundsätzlich nicht erlaubt sein.

Kapo Zusätzlich sollten die generalpräventiven polizeilichen Hinweistafeln auf Autobahnen und AG Autobahnbaustellen geregelt werden (z.B. "Reissverschlusssystem, Telefonieren am Steu-

er, Abstand halten, Danke schön für Ihre Geduld" usw.). Solche interaktive Möglichkeiten, mit den Verkehrsteilnehmenden zu kommunizieren, haben sich bestens bewährt.

Kapo AI Art. 187, Abs. 1: Die Bewilligungspflicht ist spätestens 2 Monate anstelle von 1 Monat ein-

zugeben. Zudem ist es zwingend, bei entsprechenden Sportveranstaltungen einen Versicherungsnachweis vorlegen zu können.

Grundsätzlich ist die angestrebte Vereinfachung der Strassenverkehrsbestimmungen zu begrüssen. Die Zusammenführung der Signale in die Benützerverordnung mit den übrigen Verhaltensvorschriften ist sinnvoll.

Bei den vorgeschlagenen umfangreichen Änderungen stellt sich jedoch die Frage über Aufwand und Ertrag. Unbestritten ist, dass die vorgeschlagenen Neuordnungen der Bestimmungen der VRV und der SSV in der Strassenbenützungsvorordnung (StBV) und in der Verordnung über die behördliche Strassensignalisation (BSSV) zwar eine klarere Struktur gegenüber VRV und SSV aufweisen. Daraus sehen wir jedoch kaum einen Mehrwert für die Verkehrsteilnehmenden oder gar für die Verkehrssicherheit. Nebst dem baulichen Aufwand aufgrund der Signalisationsänderung für die Höchstgeschwindigkeit innerorts, dürfen die daraus resultierenden Aufwendungen und Kosten für die Anpassung von Formularen, der EDV-Systeme der Strafverfolgung sowie der Aus- und Weiterbildungsunterlagen für die Führerprüfungen und den Strafverfolgungsbehörden nicht vergessen werden.

In den Groberläuterungen (B.5.) stellt selbst das ASTRA fest, dass die vorgängige Revision des SVG ein klarer Mehrwert ergeben würde. Wo allerdings das ASTRA den überwiegenden Bedarf der Totalrevision der VRV und der SSV ohne SVG-Revision trotzdem sieht, kann nicht nachvollzogen werden. Zumal im Zusammenhang mit Via Sicura eine Revision des SVG vorbereitet wird.

Wenn schon das SVG revidiert wird, erscheint es sinnvoller, dass zuerst die Anpassungen im SVG und damit die Verbesserungen im Hinblick auf die vorliegende Revision von VRV und SSV berücksichtigt werden.

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