Appendice 2
Consultazione 2009/89: Revisione totale dell'ordinanza sulle norme della circolazione (ONC) e dell'ordinanza sulla segnaletica stradale (OSStr) · 346 pagine
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Zusätzlicher Regelungsbedarf:
- Nach wie vor sinnvoll und nötig ist die Bestimmung, dass sich andere Fahrzeuge nicht
an ein Fahrzeug mit Blaulicht und Wechselklanghorn anschliessen dürfen. Mit der Streichung dieser Bestimmung könnte provoziert werden, dass das Nachfahren (zum Beispiel auf verstopften Autobahnen etc.) als rechtens erachtet würde. Dies darf nicht sein.
Schlussfolgerung:
Die geltende Bestimmung (Art. 16 VRV) muss mit leichten Modifikationen beibehalten werden, wobei es aus Gründen der Systematik nachvollziehbar ist, wenn Art. 16 Abs. 3 VRV, mit welchem festgehalten wird, wann Blaulicht und Wechselklanghorn eingesetzt werden dürfen, nach hinten verschoben wird (46 Abs. 4 EStBV).
Antrag:
Vortrittsberechtigte Fahrzeuge
(Art. 27 Abs. 2 SVG)
1 Den Fahrzeugen die sich durch Blaulicht und Wechselklanghorn ankündigen, müssen alle Strassenbenützerinnen und Strassenbenützer den Vortritt lassen, auch bei Verkehrsregelung durch Lichtsignale.
2 Wenn es zur sofortigen Freigabe der Fahrbahn unerlässlich ist, müssen die Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer mit der gebotenen Vorsicht auf das Trottoir ausweichen. Wer einem vortrittsberechtigten Fahrzeug folgt, hat einen Abstand von mindestens 100 m zu wahren.
Weiterer Regelungsbedarf: a) Gelbe Gefahrenlichter
Nicht explizit geregelt sind heute die Rechte und Pflichten der Strassenbenützerinnen und Strassenbenützer gegenüber einem Fahrzeug mit gelbem Gefahrenlicht. Die Pflichten ergeben sich grundsätzlich aus Art. 4 EStBV (Pflicht zur Anteilnahme und Rücksichtnahme). Im Sinne der Klarheit würden wir es begrüssen, wenn diese Pflicht unter Art. 7 E-StBV ausdrücklich und spezifisch wiederholt würde.
Antrag:
Ergänzung mit einer ausdrücklichen Regelung betreffend gelber Gefahrenlichtern.
Da Ausnahmefahrzeuge und -transporte in der Regel mit gelbem Gefahrenlicht ausgerüstet sind, folgt hier noch ein weiterer Antrag.
b) Begleitung von Ausnahmefahrzeugen und -transporten
Die Begleitung derselben obliegt nach heutigem Recht den kantonalen Polizeikorps. Die Möglichkeit, Dritte mit dieser Aufgabe kantonsübergreifend zu betrauen, besteht heute nicht. In der Regel werden die Transporte von den Angehörigen der kantonalen Korps begleitet. Die Begleitung kann nur bis zur Kantonsgrenze erfolgen. Dann ist eine Übergabe an das nächste Korps nötig. Die Transporte werden dadurch zeitlich massiv verzögert. Die negativen Kostenfolgen für die Transporteure und die Wirtschaft sind evident. Abhilfe kann nur geschaffen werden, wenn diese Begleitungen gesamtschweizerisch einheitlich geregelt werden. Die Regelung müsste insbesondere beinhalten, dass die Begleitpersonen auf dem gesamten Gebiet der Schweiz die für die Begleitung notwendigen Befugnisse zu Anordnungen gegenüber Drittpersonen haben. Diese Aufgaben könnte weiterhin von Angehörigen kantonaler Polizeikorps übernommen werden. Zusätzlich müsste die Möglichkeit geschaffen werden, dass die Kantone und/oder der Bund die Aufgabe für die gesamte Schweiz an Dritte, Private, delegieren können.
Beispiel: Ein Ausnahmetransport beginnt im Kanton VV auf einer Kantonsstrasse, führt anschliessend in den Kanton WW, dort auf eine Autobahn, dann durch die Kantone XX, YY und schliesslich im Kanton ZZ wieder von der Autobahn auf eine Hauptstrasse und zum Ziel. Nach heutigem Recht sind, sofern der Transport durchgehend begleitet werden muss, 5 Polizeikorps involviert und 4 Übergaben nötig. Nach neuer Konzeption wäre es möglich, dass das Polizeikorps des Kantons XX (dieser ist bereits gemäss heutigem Recht für die Bewilligungserteilung als solche der sogenannte "Leadkanton" bis zur Autobahnausfahrt im Kanton ZZ) oder delegierte Stelle den Transport auf der ganzen Fahrt begleitet.
Antrag:
Gesamtschweizerisch einheitliche Regelung der Begleitung von Ausnahmefahrzeugen und -transporten an geeigneter Stelle der E-StBV.
AR Es ist nur von Fahrzeugen die Rede. Fussgänger und andere Verkehrsteilnehmer sind nicht angesprochen. Die Fussgänger sind ebenfalls wieder zur Freigabe der Fahrbahn zu verpflichten.
COCRBT L‟alinéa 2 Le droit à la priorité devrait primer sur les signaux mais aussi sur les marques
(à ajouter)
Kapo BE Wie BE.
Kapo AR Wie AR.
Kapo AI Wie Kapo AR.
Kapo BS Wie BS.