Appendice 2

Consultazione 2009/89: Revisione totale dell'ordinanza sulle norme della circolazione (ONC) e dell'ordinanza sulla segnaletica stradale (OSStr) · 346 pagine

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behinderten.

- Sehr positiv erachten wir den Art. 2 Abs. 16 E-StBV, wonach die in der VTS erfolgten Definitionen neu in einem umfassenden Sinn für die StBV massgebend sein sollen. Dies stellt einen echten Beitrag für eine erhöhte Benutzerfreundlichkeit dar.

Public Wie bfu.

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Schweiz

AGVS Absatz 8: Ist in der Definition der Verzweigung der Kreisverkehrsplatz miteingeschlossen?

Wenn nein, müsste er nicht ebenfalls erwähnt werden?

Absatz 9: Mit „weitere dazu berechtigte Personen“ sind wohl die in Art. 174 aufgeführten Personen gemeint. Es fragt sich, ob sich ein Verweis auf diese Bestimmung aufdrängt oder ob gar auf Absatz 9 verzichtet werden kann.

NEIN ( )

wovon Bund: Kantone: Übrige Stellen:

NEIN mit Bemerkung ( 50 )

wovon Bund: 1 Kantone: 13 Übrige Stellen: 36 ( 1 )

BAV Müsste eindeutig ein Begriff z. B. Schienenfahrzeugen oder besser Eisenbahnfahrzeuge

(vgl. EBG und SVG). Alle betroffenen Artikel sind zu bereinigen.

TG Änderungsvorschlag zu Art. 2 Abs. 7 E-StBV: Trottoirüberfahrten sind Stellen, an denen

die Fahrbahn quer über ein beidseitig erkennbares Trottoir führt.

Begründung: Bei einmündenden Strassen, die niveaugleich über ein Trottoir führen, ist zu regeln, unter welchen Voraussetzungen dies auch als Trottoirüberfahrt gilt. Aus Sicht der Verkehrssicherheit sollten niveaugleiche Überfahrten, bei denen der Trottoirverlauf durch Randsteine, eine Markierung oder auf eine andere erkennbare Weise ersichtlich ist, ebenfalls als Trottoirüberfahrt gelten (vgl. Beilage).

SG Abs. 12/13: Die allgemeinen Verkehrsregeln gelten sowohl auf Haupt- als auch auf Neben-

strassen, ausgenommen die Vortrittsregelung gemäss Abs. 12. Vorschlag für Abs. 13: «...auf denen die allgemeinen Vortrittsregeln gelten.»

GL Es besteht eine begriffliche Inkongruenz zu Art. 3 Abs. 5 E-BSSV (... für Motorfahrzeuge

und Fahrräder offene Strassen ...). Auf die Verwendung verschiedener Begrifflichkeiten sollte im Falle gleicher Bedeutung verzichtet werden.

BS Wir sind der Auffassung, dass ein Trottoir aus Gründen der Verkehrssicherheit zwingend

vertikal von der Fahrbahn abgegrenzt sein muss. Zwischen Trottoir und Fahrbahn kann sich z.B. auch eine Baumrabatte befinden, daher ist der Ausdruck „unmittelbar“ wegzulassen. Wir beantragen, in den Erläuterungen zur Verordnung einen maximalen Abstand von 2m zu erwähnen (analog Art. 59 /Abs. 3 E-StBV). Wir schlagen für Absatz 6 folgende Formulierung vor: Trottoir ist der unmittelbar entlang der Fahrbahn geführte, von dieser baulich vertikal abgegrenzte Teil einer Strasse, der den Fussgängerinnen und Fussgängern vorbehalten ist.

Radstreifen sollten (wie z.B. Busspuren) gleichberechtigt Fahrstreifen sein. Damit wäre die Einhaltung der notwendigen Breiten von alleine gegeben.

Ausserdem gehört aus unserer Sicht die Begriffsdefinition für fahrzeugähnlichen Geräte (As. 14) nicht in die E-StBV, sondern vielmehr in Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS). Insbesondere stellt dies kein Problem dar, weil mit Art. 2 Abs. 16 E-StBV alle Begriffsbestimmungen der VTS auch für diese Verordnung gelten.

BE Abs. 5 Die Bestimmung „Radstreifen sind Teil eines Fahrstreifens oder einer

Fahrbahnhälfte“ greift zu kurz. Im Bereich von Kreuzungen und Verzweigungen müssen sie auch „eigenständige Fahrstreifen“ sein können. Ohne diese Flexibilität würden die Voraussetzungen für die verkehrssichere Organisation von Knoten - insbesondere solche, die mit Lichtsignalen geregelt sind - stark eingeschränkt, dem Erfordernis, unabhängig von Fahrstreifen des Motorfahrzeugverkehrs funktionierende Radstreifen vorzusehen (z.B. separater Linksabbieger für Velos in einen Radweg, oder Radstreifen für indirektes Linksabbiegen, oder Geradeausstreifen für Radstreifen Richtung Strassen mit Verbot für Motorfahrzeuge jeglicher Art etc.) würde nicht Rechnung getragen.

Textvorschlag: „... mit gelben Linien markierte Teil einer Fahrbahn“.

Abs. 6: Sehr begrüssenswert. Erstmals wird der Begriff „Trottoir" definiert!

Abs. 7: - Eine Breitendefinition wird vermisst. Eine Trottoirüberfahrt von beispielsweise 5 m bei einer Trottoirbreite von 2 m vor und/oder nach der Verzweigung ist eher als vertikales Verkehrsberuhigungselement zu betrachten.

- Die Erkenntnisse aus dem laufenden Forschungsauftrag bezüglich Trottoirüberfahrten könnten eine Überarbeitung von Abs. 7 nötig machen. In der bereits angekündigten