Appendice 2

Consultazione 2009/89: Revisione totale dell'ordinanza sulle norme della circolazione (ONC) e dell'ordinanza sulla segnaletica stradale (OSStr) · 346 pagine

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Mit der Formulierung in Abs. 7 wird die vertikale Abgrenzung von Trottoirs zur Pflicht. Damit wird für Velofahrende systematisch ein Hindernis, ja sogar eine Gefahr geschaffen. Wer in spitzem Winkel die Trottoirüberfahrt befährt, droht auszurutschen. Wer zuvor nach links ausholt, um den Vertikalversatz in stumpferem Winkel zu befahren, setzt sich der Gefahr aus, vom nachfolgenden Verkehr um- oder angefahren zu werden. Vor allem aber laufen noch Forschungsvorhaben zu diesem Thema, deren Resultate nicht vorweggenommen werden dürfen. Die Regelung ist entsprechend umzuformulieren:

Art. 2, Abs. 7: „Trottoirüberfahrten sind Stellen, an denen die Fahrbahn quer über ein Trottoir führt.“

In der Aufzählung der Wege, deren Zusammentreffen mit einer Fahrbahn nicht als Verzweigung gelten, sind die Radwege artfremd. Im Gegensatz zu den anderen aufgezählten Verkehrsflächen haben Radwege Verbindungscharakter; sie können sogar mehr Verkehr haben als die zu kreuzende Nebenstrasse. Der gesetzliche Zwang an die Planenden, ihnen den Vortritt zu entziehen, ist deshalb velofeindlich. Es muss möglich sein, dass Radwege auch vortrittsberechtigt auf Fahrbahnen – beispielsweise von Nebenstrassen – signalisiert werden können. Der Begriff Radweg muss daher aus der Bestimmung gestrichen werden:

Art. 2, Abs. 8: „Verzweigungen sind Kreuzungen, Gabelungen oder Einmündungen von Fahrbahnen. Das Zusammentreffen von Rad- oder Feldwegen, von Garage-, Parkplatz-, Fabrik- oder Hofausfahrten und dergleichen mit der Fahrbahn gilt nicht als Verzweigung."

Im Abs. 14 werden Velos ausdrücklich nicht als fahrzeugähnliche Geräte definiert. Velos können aber sowohl als Verkehrsmittel wie auch als Spiel- und Sportgerät benutzt werden. Gerade Kinder und Jugendliche setzen das Velo häufig auch zum Spiel ein, was durchaus erwünscht ist. Es gibt auch keinen Grund, weshalb Turnen mit einem Velo nicht zugelassen sein soll, mit beliebigen anderen Geräten aber erlaubt. Daher sollen Person und der Zweck, für die das Fahrzeug benutzt werden und nicht die Ausrüstung und Grösse des Velos ausschlaggebend sein. Dadurch könnte auch die ewige Problematik des „Kindervelos“ gelöst werden. Der Abs. 14 muss somit derart präzisiert werden, dass ein Velo nur als fahrzeugähnliches Gerät gilt, wenn es als Verkehrsmittel benutzt wird von Personen, die Velo fahren dürfen.

Der Begriff „Radweg“ ist im Gegensatz zum gültigen Art. 1, Abs. 6 der Verkehrsregelnverordnung nicht mehr definiert. Diese Definition muss aber wieder in einem neuen Absatz integriert werden. Dabei ist klarzustellen, dass nur die mit dem blauen Signal (2.60) signalisierten Wege gemeint sind, damit es keine Verwechslung mit den übrigen von Velos befahrbaren Wegen gibt.

SP Wir verweisen auf die Ausführungen von Pro Velo.

Schweiz

SFV Absatz 8: Ist der Kreisverkehrsplatz nicht auch eine Verzweigung im Sinne des Gesetzes? Dies ist im Zusammenhang mit der örtlichen Geltung gemäss Art. 100.1 von Bedeutung.

Absatz 15: als Ladung gelten auch Container und Wechselaufbauten sowie deren Inhalte. TCS Al. 4, "voie de circulation", ajouter délimitées ou non par un marquage. La Convention de Vienne n'exige pas la délimitation (art. 1 lit. g). Or, si une chaussée permet la circulation sur plusieurs files parallèles, il faut admettre qu'il y a plusieurs voies, indépendamment de la présence ou de l'absence de marquage. Bussy & Rusconi, n. 4.5 ad art. 1 LCR.

Al. 8, "intersections". Comme déjà mentionné lors de la pré-consultation, le TCS estime :

- soit que le "carrefour à sens giratoire" doit être expressément mentionné à cet alinéa, comme type d'intersection;

- soit que le terme "carrefour à sens giratoire" doit être remplacé dans l'ensemble des ordonnances par le terme "intersection à sens giratoire".

Pro Velo ► Abs. 5: Die Umschreibung ist zu eng: Ein Radstreifen muss nicht immer Teil eines Schweiz Fahrstreifens oder einer Fahrbahnhälfte sein; es gibt auch selbständige Fahrstreifen nur für Velos namentlich im Bereich von Kreuzungen und Verzweigungen, wo ein Velostreifen den Velos eine Richtung erlauben kann, die für andere Fahrzeuge nicht erlaubt ist. Dies ist heute vielenorts ein wichtiges Instrument für die verkehrssichere Organisation von Knoten - insbesondere solche, die mit Lichtsignalen geregelt sind (zB: separater Linksabbieger für Velos in einen Radweg, oder Radstreifen für indirektes Linksabbiegen, oder Radstreifen mit gelbem Spurpfeil in Richtung einer Strasse mit Verbot für Motorfahrzeuge jeglicher Art etc.). Diese Möglichkeit darf den Planern nicht genommen werden.

Formulierungsantrag: "5 Radstreifen ist der für Fahrräder bestimmte, mit gelben Linien markierte Teil einer Fahrbahn, eines Fahrstreifens oder einer Fahrbahnhälfte."

Die Funktion eines Radstreifens als Teil eines Fahrstreifens bedeutet unseres Erachtens, dass das Verlassen dieses Streifens kein Fahrstreifenwechsel bedeutet, wie das Art. 72 Abs. 1 E-StBV suggeriert. Radfahrende auf Radstreifen sollen beim Abbiegen und Ausweichen von Hindernissen mit der Zeichengebung dieselben Rechte (Art. 35, Abs. 5 SVG) haben, wie wenn es keine Fahrstreifenunterteilung gäbe. (Vgl. unseren Antrag dort.)