Appendice 2
Consultazione 2009/89: Revisione totale dell'ordinanza sulle norme della circolazione (ONC) e dell'ordinanza sulla segnaletica stradale (OSStr) · 346 pagine
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Die Präzisierung einer beidseitigen vertikalen Abgrenzung ist auf Verordnungsstufe nicht sinnvoll. Diese Anforderung soll auf Stufe Norm gelöst werden. Die Abgrenzung soll jedoch gut erkennbar sein, sowohl für Fussgängerinnen und Fussgänger als auch für Lenkerinnen und Lenker.
Die Verankerung einer vertikalen Abgrenzung (in der Verordnung) ist eine unsachgerechte Einschränkung und haftungsrechtlich kritisch zu beurteilen.
In Verkehrsregimes mit tiefen Geschwindigkeiten sollen auch Schalensteine oder andere bauliche Massnahmen ermöglich werden, welche die gute Erkennbarkeit gewährleisten.
Durch die Einführung der vorgeschlagenen Definition auf Verordnungsstufe würden tausende von (bestehenden) Trottoirüberfahrten (juristisch) zu Fahrbahnen. Dies führt zu einer Rechtsunsicherheit, welche nachteilig für die Fussgängerinnen und Fussgänger ist. Sie wirkt sich sowohl konkret im Strassenraum als auch bei haftungsrechtlichen Fragen bei Unfällen auf (ehemaligen) Trottoirüberfahrten aus.
Abgrenzung zur Hofausfahrt
Es ist ferner zu bedenken, dass mit der hier vorgeschlagenen Definition einer Trottoirüberfahrt eine Unterscheidung geschaffen wird zwischen Trottoirüberfahrt und Hofausfahrt. Bei der Hofausfahrt gibt es keine Definition und infolge dessen auch keine baulichen Anforderungen, welche zu erfüllen sind. Bei einer Hofausfahrt würde der Fussgängervortritt (gemäss geltendem Recht) auch ohne vertikale Abgrenzung gelten, bei Trottoirüberfahrten aber nicht.
Eine solche Unterscheidung zwischen Hofausfahrt und Trottoirüberfahrt ist in der Praxis kaum möglich und sinnvoll und ist weder für Fahrzeuglenkende noch für Fussgängerinnen und Fussgänger verständlich.
Die Details über die bauliche Ausgestaltung einer Trottoirüberfahrt sollen in den Normen geregelt werden. Eine unsachgemässe Formulierung in der Verordnung führt hier zu mehr Verwirrung als zur Klärung.
Offener Punkt
Ungelöst bleibt zudem das Problem, dass bei Rad- und Fusswegen mit gemeinsamer Fläche, welche parallel zu einer Strasse verlaufen, es sich rechtlich nicht um ein Trottoir handelt. Führt eine Fahrbahn über einen solchen Rad- /Fussweg, klafft die juristische Sicht und die Wahrnehmung der Fussgängerinnen und Fussgänger auseinander. Hier besteht noch Regelungsbedarf.
VöV Hier müsste eindeutig definiert werden was mit Schienenfahrzeugen, bzw. Strassenbahnen gemeint ist. Es sind dann alle Artikel mit diesen Begriffen zu überprüfen.
Stiftung Abs. 5:
Schweiz Die Umschreibung ist zu eng: Ein Radstreifen muss nicht immer Teil eines Fahrstreifens Mobil oder einer Fahrbahnhälfte sein; es gibt auch selbständige Fahrstreifen nur für Velos namentlich im Bereich von Kreuzungen und Verzweigungen, wo ein Velostreifen den Velos eine Richtung erlauben kann, die für andere Fahrzeuge nicht erlaubt ist. Dies ist heute vielenorts ein wichtiges Instrument für die verkehrssichere Organisation von Knoten - insbesondere solche, die mit Lichtsignalen geregelt sind (zB: separater Linksabbieger für Velos in einen Radweg, oder Radstreifen für indirektes Linksabbiegen, oder Radstreifen mit gelbem Spurpfeil in Richtung einer Strasse mit Verbot für Motorfahrzeuge jeglicher Art etc.). Diese Möglichkeit darf den Planern nicht genommen werden.
Formulierungsantrag: "5 Radstreifen ist der für Fahrräder bestimmte, mit gelben Linien markierte Teil einer Fahrbahn, eines Fahrstreifens oder einer Fahrbahnhälfte."
Die Funktion eines Radstreifens als Teil eines Fahrstreifens bedeutet unseres Erachtens, dass das Verlassen dieses Streifens kein Fahrstreifenwechsel bedeutet, wie das Art. 72 Abs. 1 E-StBV suggeriert. Radfahrende auf Radstreifen sollen beim Abbiegen und Ausweichen von Hindernissen mit der Zeichengebung dieselben Rechte (Art. 35, Abs. 5 SVG) haben, wie wenn es keine Fahrstreifenunterteilung gäbe. (Vgl. unseren Antrag dort.)
Abs. 7:
Mit dieser Formulierung wird die vertikale Abgrenzung von Trottoiren zur Pflicht. Damit wird für Velofahrende systematisch ein Hindernis, ja sogar eine Gefahr geschaffen. Wer in spitzem Winkel die Trottoirüberfahrt befährt, droht auszurutschen. Wer zuvor nach links ausholt, um den Vertikalversatz in stumpferem Winkel zu befahren, setzt sich der Gefahr aus, vom nachfolgenden Verkehr um- oder angefahren zu werden. Formulierungsantrag: "7 Trottoirüberfahrten sind Stellen, an denen die Fahrbahn quer über ein Trottoir führt." (Vgl. auch vorne zu Frage 2.15)
Abs. 8:
In der Aufzählung der erwähnten Wege, deren Zusammentreffen mit einer Fahrbahn nicht als Verzweigung gelten, sind die Radwege artfremd. Im Gegensatz zu den anderen aufgezählten Verkehrsflächen haben Radwege Verbindungscharakter; sie können sogar mehr Verkehr haben als die zu kreuzende Nebenstrasse. Der gesetzliche Zwang an die Planer, ihnen den Vortritt zu entziehen, ist deshalb velofeindlich. Es muss möglich sein, dass Radwege auch vortrittsberechtigt auf Fahrbahnen - beispielsweise von Nebenstrassen – signalisiert werden können. Wir beantragen, das Wort Radweg