Appendice 3

Consultazione 2009/89: Revisione totale dell'ordinanza sulle norme della circolazione (ONC) e dell'ordinanza sulla segnaletica stradale (OSStr) · 154 pagine

Fedlex · Rapporto sui risultati · Pagina 53Fedlex · Rapporto sui risultati

4.32 Sind Sie mit Art. 32 E-BSSV einverstanden?

JA ( 47 )

wovon Bund: Kantone: 17 Übrige Stellen: 30

BL, BS, GE, GL, GR, JU, LU, NW, OW, SG, SO, SZ, TG, TI, UR, ZG, ZH

vif LU, Tiefbauamt NW

Kapo AG, Kapo AI, Kapo AR, Kapo BL, Kapo BS, Kapo GR, Kapo NW, Kapo OW, Kapo SG, Kapo SO, Kapo TG, Kapo TI, Kapo UR, Kapo ZG, Kapo ZH, Stapo Chur, Stapo St. Gallen, Stapo Zürich ACS, BUL, FMS, FREC, KSPD, SIK, strasseschweiz, SVSAA, tcs, tpg

JA mit Bemerkung ( 5 )

wovon Bund: Kantone: 4 Übrige Stellen: 1

BE Abs. 1: Die gegenüber der Vorkonsultation modifizierte Regelung bezüglich des Standortes

ist sehr zu begrüssen. Zu Diskussionen Anlass gibt einzig noch die Definition „Beginn der einseitig dichten Überbauung“.

Abs. 3: Um den Schilderwald zu reduzieren, soll die Ortsendetafel (wie heute bereits praktiziert) auf der Rückseite der Ortsbeginntafel angebracht werden dürfen.

Vorschlag: Text ergänzen mit „Die Ortsendetafel kann auf der Rückseite der Ortsbeginntafel angebracht werden.“

NE Al. 3 : Ajouter … en sens inverse, en principe au même endroit…

Cela n'est pas toujours possible de placer les début / fin de localité au même endroit, notamment sur les chaussées séparées.

VD Alinéa 3: il serait plus économique de placer ce panneau à l'envers du panneau d'entrée

de localité

Evaluation du critère de 30% trop difficile à déterminer.

VS Le délai transitoire pour cette nouvelle signalisation devrait être de trois ans

Kapo BE Abs. 1: Die gegenüber der Vorkonsultation modifizierte Regelung bezüglich des Standortes

ist sehr zu begrüssen. Zu Diskussionen Anlass gibt einzig noch die Definition „Beginn der einseitig dichten Überbauung“.

Abs. 3: Um den Schilderwald zu reduzieren, soll die Ortsendetafel(wie heute bereits praktiziert) auf der Rückseite der Ortsbeginntafel angebracht werden dürfen.

Vorschlag: Text ergänzen mit „Die Ortsendetafel kann auf der Rückseite der Ortsbeginntafel angebracht werden.“

NEIN ( )

wovon Bund: Kantone: Übrige Stellen:

NEIN mit Bemerkung ( 12 )

wovon Bund: Kantone: 3 Übrige Stellen: 9

AR Weniger strenge Formulieren unter Abs. 1 nötig. Die Behörde muss mehr Freiheiten

haben. Es gibt nicht nur Ortschaften mit dichter einseitiger Bebauung bei Ortsbeginn. Es kann nicht sein, dass nur noch der Kern von Ortschaften bezeichnet wird und die aussen anliegenden Gebiete zusätzlich signalisiert werden müssen.

AG Abs. 1: vergleiche auch E-StBV Art. 42: OT könnte auch bei der Zonengrenze stehen.

Abs. 2: Präzisieren mit … Landessprachen…

Abs. 4

Aus Art. 32 Abs. 2 ergibt sich, dass mit dem Begriff "Ortschaft" nicht das bebaute Gebiet eines Orts, sondern der Ort, in der Regel die Gemeinde, gemeint ist. Daraus folgt, dass sich Ortschaften immer berühren. In Abs. 4 ist demzufolge der Passus "berühren sich zwei Ortschaften" nicht sachgerecht. Gemeint ist: "Berühren sich die überbauten Gebiete zweier Ortschaften". Fraglich ist weiter, weshalb auf Verordnungsstufe verboten wird, in solchen Fällen auf beiden Strassenseiten eine Ortschaftstafel anzubringen. Letztlich stellt sich die Frage, ob die Bestimmung überhaupt nötig ist.

Antrag:

Erneute Überprüfung, eventuell Streichung

SH Abs. 3: Nach wie vor sollte die Möglichkeit bestehen, Ortsbeginn und Ortsende auf der

gleichen Tafel anzu-bringen.

Stadt Zu Abs. 3: Die Stadt Bern beantragt, die Aussage, das Ortsendeschild in „Gegenrichtung“

aufzustellen, nicht zu übernehmen. Auch wenn das Ortsendeschild das Ende der