Appendice 3
Consultazione 2009/89: Revisione totale dell'ordinanza sulle norme della circolazione (ONC) e dell'ordinanza sulla segnaletica stradale (OSStr) · 154 pagine
Fedlex · Rapporto sui risultati · Pagina 49Fedlex · Rapporto sui risultati
„Wird eine Zufahrt zu einer Verzweigung mit dem Signal «Stop» oder «Kein Vortritt » geregelt, so ist der entgegenkommenden Strasse ebenfalls mit einem dieser Signale der Vortritt zu entziehen, ausgenommen diese sei eine abknickende vortrittsberechtigte Strasse oder die Strasse mündet über eine Trottoirüberfahrt ein“.
vif LU 1 Die 10 m sind aus unserer Sicht zu wenig.
Diese Distanz sollte auf 20 m (ohne Distanzangabe) geändert werden. Der Zusammenhang mit der Einmündung muss aber klar ersichtlich sein.
Kann die Vorgabe 10 m mit Art. 56 umgangen werden?
2 Mit diesem Artikel ist es aus unserer Sicht nicht notwendig, die Hauptstrasse gemäss Art. 35 Abs. 3 vor der Verzweigung aufzuheben.
3 Bei Verzweigungen mit Hauptstrassen ausserorts …
Stadt Absatz 2; Wie müssen diese vorsignalisiert werden? Mit F.13 (Ende der Hauptstrasse) Bern oder mit C.01 (Stop) + I.01 (Distanztafel); C.02 (Kein Vortritt) + I.01 (Distanztafel)?
Kapo Abs. 3: Mit dieser Neuregelung müsste faktisch auf allen verkehrsorientierten BE Nebenstrassen ausserorts der Vortritt geregelt werden. Diese Regelung ist heute auf den
wichtigsten bernischen Kantonsnebenstrassen mit Durchgangsverkehr grösstenteils bereits vollzogen. Wir sind jedoch nicht einverstanden damit, dass faktisch auf allen Verzweigungen mit verkehrsorientierten Nebenstrassen ausserorts der Vortritt nach einem einheitlichen Grundschema geregelt werden muss.
Antrag: Der Entscheid über eine Vortrittsregelung zu Gunsten der einen oder anderen einmündenden Nebenstrasse im Ausserortsbereich soll situationsbedingt und abhängig vom örtlichen Erscheinungsbild getroffen werden.
Kapo Bezüglich Abs. 4 vertreten wir die Auffassung, dass eine Vortrittsaufhebung mittels einer BS Trottoirüberfahrt einer Vortrittsaufhebung mit dem Signal „Stop“ oder „Kein Vortritt“ gleich
gestellt und daher zulässig ist. Daher beantragen wir folgende ergänzende Formulierung: „Wird eine Zufahrt zu einer Verzweigung mit dem Signal «Stop» oder «Kein Vortritt » geregelt, so ist der entgegenkommenden Strasse ebenfalls mit einem dieser Signale der Vortritt zu entziehen, ausgenommen diese sei eine abknickende vortrittsberechtigte Strasse oder die Strasse mündet über eine Trottoirüberfahrt ein“.
COCRBT Al. 6 : que veut dire voie continue : traduction ?
VöV Das Anbringen von Stoppsignalen bei Bahnübergängen ist nur soweit geregelt, dass eine
Bewilligung des ASTRA erforderlich ist.
Die EBV Art. 37.c.3.c definiert ....Andreaskreuze als einziges Signal angebracht werden. Das Wiener Übereinkommen über Strassenverkehrszeichen Art. 33.3 sieht ein Stoppsignal bei BUe vor. Es ist damit weiterhin unklar ob ein Stoppsignal eine taugliche Massnahme ist und eingesetzt werden kann. Die Zweckmässigkeit von Stoppsignalen an mit Andreaskreuz signalisierten Bahnübergängen soll zwischen ASTRA, BAV und allenfalls weiteren Beteiligten geprüft werden. Statt der speziellen Bewilligung eines Bundesamtes ist eine klare Regelung zu finden, die dann im Rahmen der PGV's bewilligt werden kann.
SSR Abs. 5: Wenn es „nötig“ ist, dann nicht „können“, sondern „müssen“ die Signale angebracht
werden.
Keine Stellungnahme / nicht betroffen ( 15 )
wovon Bund: Kantone: Übrige Stellen: 15
sva FR, asa, AGVS, ASTAG, Centre patronal, IGBF, kf, Pro Velo Schweiz, SFV, SchweizMobil, SVLT, VAE, VCS, velosuisse, Wanderwege