Rapporto sui risultati

Consultazione 2011/122: Revisione parziale della legge federale sugli stranieri (LStr) · 109 pagine

Fedlex · Rapporto sui risultati · Pagina 28Fedlex · Rapporto sui risultati

VS:

- […] il ne nous semble pas proportionnel qu'une personne étrangère, engagée par

une entreprise suisse pour ses hautes qualifications professionnelles, puisse risquer de perdre son autorisation de séjour après une année pour non intégration.

ZH :

- Ausländerinnen und Ausländer sollten gesetzlich verpflichtet werden, auch die In-

tegration ihrer Familienangehörigen zu unterstützen. Das Gesetz soll auch Sanktionen für Ausländerinnen und Ausländer vorsehen, die diese Pflicht verletzen.

- Es ist aber auch zu regeln, welche Konsequenzen die Missachtung einer Integrati-

onsvereinbarung nach sich zieht. Nicht geregelt sind […] die Rechtsfolgen, wenn die Person die Integrationsvereinbarung zwar abschliesst, sich aber nicht daran hält.

- Um den Ausländerinnen und Ausländern verbindliche Vorteile in Aussicht zu stellen,

wenn sie sich erfolgreich integriert haben, sollte ihnen beispielsweise die Niederlassungsbewilligung zwingend vorzeitig erteilt werden, wenn sie die dafür bestehenden Voraussetzungen erfüllen.

ZG:

- Einforderung der Integration inkl. Sprachkenntnissen von Expats soll erst nach 60

Monaten erfolgen.

- Art. 33 Abs. 5 ist in Bezug auf eine allfällige Vorverurteilung problematisch. In An-

betracht der zahlreichen Einstellungen von Strafverfahren erscheint es rechtsstaatlich fragwürdig, ohne rechtskräftiges Urteil aktiv zu werden.

CVP:

- Der CVP geht dies zu wenig weit. Sie fordert deshalb eine Ergänzung von Art. 33

Abs. 5: „Ebenfalls muss eine Integrationsvereinbarung abgeschlossen werden,

wenn die Behörden Anhaltspunkte haben, dass die Chancen einer erfolgreichen Integration gering sind.“

SP:

- Zu Art. 33 Abs. 3: Die SP Schweiz ist skeptisch, ob es wirklich Sinn macht, die In-

tegration bereits nach einem Jahr und dann jährlich wieder zu prüfen. Die SP

Schweiz schlägt folgende Formulierung vor: Sie ist befristet und kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 63 vorliegen und die betroffene Person gemessen an ihrer bisherigen Aufenthaltsdauer und ihren persönlichen Voraussetzungen gut integriert ist.