Rapport sur les résultats
Consultation 2011/122: Modification partielle de la Loi sur les Etrangers (LEtr) · 108 pages
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ZG:
- Einforderung der Integration inkl. Sprachkenntnissen von Expats soll erst nach 60
Monaten erfolgen.
- Art. 33 Abs. 5 ist in Bezug auf eine allfällige Vorverurteilung problematisch. In An-
betracht der zahlreichen Einstellungen von Strafverfahren erscheint es rechtsstaatlich fragwürdig, ohne rechtskräftiges Urteil aktiv zu werden.
CVP:
- Der CVP geht dies zu wenig weit. Sie fordert deshalb eine Ergänzung von Art. 33
Abs. 5: „Ebenfalls muss eine Integrationsvereinbarung abgeschlossen werden,
wenn die Behörden Anhaltspunkte haben, dass die Chancen einer erfolgreichen Integration gering sind.“
SP:
- Zu Art. 33 Abs. 3: Die SP Schweiz ist skeptisch, ob es wirklich Sinn macht, die In-
tegration bereits nach einem Jahr und dann jährlich wieder zu prüfen. Die SP Schweiz schlägt folgende Formulierung vor: Sie ist befristet und kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 63 vorliegen und die betroffene Person gemessen an ihrer bisherigen Aufenthaltsdauer und ihren persönlichen Voraussetzungen gut integriert ist.
- Zu Art. 34 Abs. 2: Die SP Schweiz schlägt […] vor, Art. 34 Abs. 2 wie folgt zu formu-
lieren: Ausländerinnen und Ausländern wird die Niederlassungsbewilligung erteilt, wenn:
SVP:
- Die SVP fordert folgende Formulierung in Art. 34 Abs. 4: „…und eine Amtssprache
seines Wohnortes beherrscht.“
EVP:
- Die Neuregelung benachteiligt einseitig Personen, die schwerer eine Sprache ler-
nen als andere. Sie bevorzugt einseitig Personen, welche das Kriterium der Landessprache erfüllen (z.B. Personen aus Afrika, die französisch sprechen), ansonsten aber wenig Integrationswillen zeigen.
- In Art. 33 Abs. 3 ist die Bestimmung zu streichen, wonach eine Aufenthaltsbewilli-
gung nur noch verlängert wird, wenn die Person gut integriert ist.
- Mindestens sind die Bestimmungen für Illetristen und Analphabeten in Art. 49a auf
die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen nach Art. 33 auszuweiten.
SGV: