Rapporto sui risultati
Consultazione 2011/122: Revisione parziale della legge federale sugli stranieri (LStr) · 109 pagine
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pourrait être un obstacle à la venue d'un travailleur étranger [...], il n'y a pas lieu de compliquer encore son recrutement.
CSP:
- Nous sommes fermement opposés à l’introduction de nouvelles conditions au re-
groupement familial. Le regroupement familial est un droit qui ne peut subir aucune restriction.
EKKJ
- Die Altersgrenze für den Sprachnachweis sollte auf 16 Jahre festgelegt werden. Die
EKKJ empfiehlt dringend kostenlose Sprachkurse für Kinder ab 16 Jahren im Rahmen des späten Familiennachzuges.
- Kostenlosigkeit obligatorischer Sprachkurse.
EKM/KOFI
- Die Frage der Sprachkenntnisse soll von jener des Familiennachzuges losgelöst
werden. Ein ausreichendes, qualitativ gutes und erschwingliches Angebot sollte unabhängig vom Aufenthaltsstatus allen Gruppen gleichermassen zur Verfügung stehen.
- Auch Schweizerinnen und Schweizer sollen - wie EU-/EFTA-Bürger - ihre Angehöri-
gen bedingungslos nachziehen dürfen. Darum sollen in Art. 42 alle Bedingungen an den Familiennachzug gestrichen werden.
EKR
- Streichen: Erfordernis der bedarfsgerechten Wohnung, Bedingung nicht auf Sozial-
hilfe angewiesen zu sein, Erfordernis ausreichender Sprachkenntnisse bzw. Teilnahme an Sprachförderangeboten.
- Die EKR ist zwar mit der Begründung einverstanden, dass Sprachkenntnisse den
Integrationsprozess fördern. Problematisch sind die vorgeschlagenen Bedingungen aber, weil nur Drittstaatsangehörige zu Sprachangeboten verpflichtet werden können und der Familiennachzug bei ungenügenden Sprachkenntnissen nur für Drittstaatsangehörige verweigert werden kann.
- Nach Meinung der EKR ist die Ungleichbehandlung je nach Herkunftsland rassis-
tisch. Personen, welche nicht dem Freizügigkeitsabkommen unterliegen, werden als kulturfern und somit nicht erwünscht deklariert.
FER:
- Notre Fédération ne saurait souscrire à une disposition qui fixe des conditions plus
sévères pour le conjoint d’une autorisation de séjour que pour le titulaire de
l’autorisation lui-même.