Rapporto sui risultati
Consultazione 2011/122: Revisione parziale della legge federale sugli stranieri (LStr) · 109 pagine
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s@s:
- Eine Anmeldung zu einem Sprachkurs ohne genaue Kenntnis des Angebots vor Ort
ist nicht dienlich. Ausserdem ist die Auswahl eines Deutschkurses Teil des Integrationsprozesses und des sich Orientierens in der neuen Umgebung.
SAJV/CSAJ:
- Le CSAJ appelle à pleinement appliquer la Convention relative aux droits de l'enfant
et à lever la réserve formulée sur le regroupement familial (que les parents ne devront pas être dépendants de l'aide sociale).
SKOS:
- Der Familiennachzug ist unabhängig vom Aufenthaltsstatus bei den ständig Anwe-
senden gleich zu behandeln. […] Die Verständigung in einer Landessprache [ist] ein zentraler Integrationsfaktor, den es unbedingt zu fördern gilt […]. Allerdings ist die sprachliche Kompetenz nicht der einzige Faktor für einen erfolgreichen Integrationsprozess. Die SKOS schlägt daher vor, die Sprachkenntnisse nicht konditional mit dem Familiennachzug zu verbinden.
SP-F:
- Zu Art. 50 AuG: Hier bräuchte es die Ausarbeitung einer zivilstandsunabhängigen
Aufenthaltsbewilligung. […]. Bei der Forderung nach einer guten Integration stellt sich grundsätzlich die Frage, anhand welcher Kriterien diese geprüft wird. Wurde die Ehe beispielsweise in einer klassischen Rollenteilung gelebt und hat sich die Frau vor allem dem Haushalt und den Kindern gewidmet, darf ihr nicht vorgeworfen werden, dass sie beruflich nicht genügend integriert ist […].
SRK:
- Das SRK ist der Ansicht, dass die Achtung des Familienlebens (Art. 8 EMRK) unge-
achtet des rechtlichen Status der Nachziehenden zu respektieren ist.
- Das Thema der Sprachkenntnisse als Integrationsfaktor ist nach Ansicht der SRK
[…] nicht konditional mit der Frage des Familiennachzuges zu verknüpfen.
SVEB:
- Nicht einverstanden sind wir mit der übermässigen Fokussierung der Integration auf
Sprachkompetenzen. Das Gesetz tendiert dazu, Integration mit dem Beherrschen einer Landessprache gleichzusetzen.
- Wir schlagen folgende Ergänzung vor:
Art. 49c (neu)
die aufgrund erschwerender Lebensumstände wie beispielsweise hoher Arbeitsbelastung, familiärer Beanspruchung, Lernschwierigkeiten, glaubhafte gemachte Un-