Rapporto sui risultati
Consultazione 2011/122: Revisione parziale della legge federale sugli stranieri (LStr) · 109 pagine
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möglichkeit, die Fähigkeit zur Verständigung in einer Landessprache innerhalb zumutbarer Frist zu erwerben.
svf:
- Das führt zu einer verschärften Diskriminierung, was sich wiederum negativ auf
Migrantinnen auswirken kann, welche nur einen sehr beschränkten oder gar keinen Zugang zum Abbau von Sprachbarrieren haben.
- Zu Art. 50: Es wird eine zivilstandsunabhängige Aufenthaltsbewilligung und damit
eine Bleiberecht gefordert.
SVZ:
- Die Gesuche für nachziehende Personen (Ehepartner/-innen, Kinder) sollten zwin-
gend mit den für den Zivilstandsdienst erforderlichen Dokumenten (Geburtsschein, Ledigkeitsbescheinigung, Eheschein usw.) ergänzt sein. Diese Dokumente könnten sodann inhaltlich durch die zuständige Schweizerische Vertretung geprüft, durch diese beglaubigt und im Anschluss daran an die schweizerischen Behörden weitergeleitet werden.
VSAA :
- […] wir vermissen die Verbindlichkeit, sich die Sprache auch aneignen zu müssen.
[…] um dem gerecht zu werden, muss unserer Ansicht nach bereits zu Beginn des Aufenthaltes in der Schweiz klar sein, innert welcher Frist die Sprache zu erlernen und ein Nachweis zu erbringen ist.
- Folgende Ergänzung wird vorgeschlagen: „Der Nachweis, sich in der am Wohnsitz
gesprochenen Sprache verständigen zu können, ist spätestens drei Jahre ab Erteilung der Aufenthaltsbewilligung zu erbringen.“
UNIA:
- Die UNIA beantragt folgende Änderung des Vorentwurtextes: die Erhöhung des Al-
ters auf 21 Jahre die Streichung von Buchstabe b [Sprachanforderungen].
4. Promozione dell’integrazione (art. 53–57 AP-LStrI)
FDP:
- Die Struktur von Kapital 8 ist unserer Ansicht nach falsch. Analog zum Grundsatz
von fordern und fördern muss zuerst der Abschnitt Integrationserfordernisse und dann der Abschnitt Integrationsförderung aufgeführt werden […].