Rapporto sui risultati
Consultazione 2011/122: Revisione parziale della legge federale sugli stranieri (LStr) · 109 pagine
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FIMM :
- Das FIMM Schweiz beantragt die ersatzlose Streichung der Verknüpfung der Ertei-
lung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung an die Ehedauer und die „gute Integration“ im Falle einer Ehe- oder Familiengemeinschaftsauflösung.
HEKS:
- Art. 42 Abs. 1b, Art. 43 Abs. 1b, Art. 44 Abs. 1b-d, Art. 49a Abs. 2 und 3 streichen.
[…] Die geplante Änderung verletzt das Recht auf Familienleben und benachteiligt Menschen auf Grund von Herkunft, Nationalität sowie sozialem Status.
- Zu Art. 50: HEKS lehnt die Änderung ab und schlägt vor, die Anforderung der guten
Integration zu streichen.
Int:
- Es ist fraglich, ob die Anmeldung zu einem Sprachkurs, die ja in der Regel von den
bereits anwesenden Familienmitgliedern getätigt werden müsste, das geeignete Mittel zur Förderung der Integration der nachziehenden Person ist.
INTERPRET:
- Der Ausnahmekatalog ist zu eng gefasst. Tiefes Bildungsniveau, allgemeine Lern-
schwierigkeiten, fortgeschrittenes Alter sowie traumatische Erlebnisse können das Sprachenlernen massgeblich beeinträchtigen. Den individuellen Fähigkeiten, Ressourcen und Lebensumständen muss bei der Beurteilung Rechnung getragen werden.
Isa:
- [Es] sind weitere Umstände denkbar, die das Sprachenlernen erschweren (z.B.
Betreuungspflichten, hohes Alter, schwierige Schulerfahrungen).
JP:
- Vorschlag: Art. 42 Abs. 1b, Art. 43 Abs. 1b, Art. 44 Abs. 1d, Art. 49a streichen.
KID:
- Die in Art. 49a formulierten Ausnahmen vom Erfordernis des Sprachnachweises
sind zu eng gefasst, neben Illetrismus oder Analphabetismus gibt es eine Vielzahl von Faktoren, die das Sprachenlernen zum Teil massgeblich beeinträchtigen können (allgemeine Lernschwierigkeiten, fortgeschrittenes Alter, hohe Arbeitsbelastung etc.). Auch von Unsicherheit geprägte Lebensumstände, wie sie häufig mit der Migration einhergehen, können die Fähigkeiten zum Spracherwerb einschränken.