Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/122: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) · 105 Seiten

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KID:

- Die in Art. 49a formulierten Ausnahmen vom Erfordernis des Sprachnachweises

sind zu eng gefasst, neben Illetrismus oder Analphabetismus gibt es eine Vielzahl von Faktoren, die das Sprachenlernen zum Teil massgeblich beeinträchtigen können (allgemeine Lernschwierigkeiten, fortgeschrittenes Alter, hohe Arbeitsbelastung etc.). Auch von Unsicherheit geprägte Lebensumstände, wie sie häufig mit der Migration einhergehen, können die Fähigkeiten zum Spracherwerb einschränken.

s@s:

- Eine Anmeldung zu einem Sprachkurs ohne genaue Kenntnis des Angebots vor Ort

ist nicht dienlich. Ausserdem ist die Auswahl eines Deutschkurses Teil des Integrationsprozesses und des sich Orientierens in der neuen Umgebung.

SAJV/CSAJ:

- Le CSAJ appelle à pleinement appliquer la Convention relative aux droits de l'enfant

et à lever la réserve formulée sur le regroupement familial (que les parents ne devront pas être dépendants de l'aide sociale).

SKOS:

- Der Familiennachzug ist unabhängig vom Aufenthaltsstatus bei den ständig Anwe-

senden gleich zu behandeln. […] Die Verständigung in einer Landessprache [ist] ein zentraler Integrationsfaktor, den es unbedingt zu fördern gilt […]. Allerdings ist die sprachliche Kompetenz nicht der einzige Faktor für einen erfolgreichen Integrationsprozess. Die SKOS schlägt daher vor, die Sprachkenntnisse nicht konditional mit dem Familiennachzug zu verbinden.

SP-F:

- Zu Art. 50 AuG: Hier bräuchte es die Ausarbeitung einer zivilstandsunabhängigen

Aufenthaltsbewilligung. […]. Bei der Forderung nach einer guten Integration stellt sich grundsätzlich die Frage, anhand welcher Kriterien diese geprüft wird. Wurde die Ehe beispielsweise in einer klassischen Rollenteilung gelebt und hat sich die Frau vor allem dem Haushalt und den Kindern gewidmet, darf ihr nicht vorgeworfen werden, dass sie beruflich nicht genügend integriert ist […].

SRK:

- Das SRK ist der Ansicht, dass die Achtung des Familienlebens (Art. 8 EMRK) unge-

achtet des rechtlichen Status der Nachziehenden zu respektieren ist.

- Das Thema der Sprachkenntnisse als Integrationsfaktor ist nach Ansicht der SRK

[…] nicht konditional mit der Frage des Familiennachzuges zu verknüpfen.