Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/122: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) · 105 Seiten
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SVEB:
- Nicht einverstanden sind wir mit der übermässigen Fokussierung der Integration auf
Sprachkompetenzen. Das Gesetz tendiert dazu, Integration mit dem Beherrschen einer Landessprache gleichzusetzen.
- Wir schlagen folgende Ergänzung vor:
Art. 49c (neu)
die aufgrund erschwerender Lebensumstände wie beispielsweise hoher Arbeitsbelastung, familiärer Beanspruchung, Lernschwierigkeiten, glaubhafte gemachte Unmöglichkeit, die Fähigkeit zur Verständigung in einer Landessprache innerhalb zumutbarer Frist zu erwerben.
svf:
- Das führt zu einer verschärften Diskriminierung, was sich wiederum negativ auf
Migrantinnen auswirken kann, welche nur einen sehr beschränkten oder gar keinen Zugang zum Abbau von Sprachbarrieren haben.
- Zu Art. 50: Es wird eine zivilstandsunabhängige Aufenthaltsbewilligung und damit
eine Bleiberecht gefordert.
SVZ:
- Die Gesuche für nachziehende Personen (Ehepartner/-innen, Kinder) sollten zwin-
gend mit den für den Zivilstandsdienst erforderlichen Dokumenten (Geburtsschein, Ledigkeitsbescheinigung, Eheschein usw.) ergänzt sein. Diese Dokumente könnten sodann inhaltlich durch die zuständige Schweizerische Vertretung geprüft, durch diese beglaubigt und im Anschluss daran an die schweizerischen Behörden weitergeleitet werden.
VSAA :
- […] wir vermissen die Verbindlichkeit, sich die Sprache auch aneignen zu müssen.
[…] um dem gerecht zu werden, muss unserer Ansicht nach bereits zu Beginn des Aufenthaltes in der Schweiz klar sein, innert welcher Frist die Sprache zu erlernen und ein Nachweis zu erbringen ist.
- Folgende Ergänzung wird vorgeschlagen: „Der Nachweis, sich in der am Wohnsitz
gesprochenen Sprache verständigen zu können, ist spätestens drei Jahre ab Erteilung der Aufenthaltsbewilligung zu erbringen.“
UNIA:
- Die UNIA beantragt folgende Änderung des Vorentwurtextes: die Erhöhung des Al-
ters auf 21 Jahre die Streichung von Buchstabe b [Sprachanforderungen].