Rapporto esplicativo
Consultazione 2012/80: Accordo tra la Confederazione Svizzera e la Repubblica federale di Germania sulle ripercussioni dell'esercizio dell'aeroporto di Zurigo sul territorio della Repubblica federale di Germania · 16 pagine
Fedlex · Rapporto esplicativo · Pagina 2Fedlex · Rapporto esplicativo
Die Umsetzung der Verteilklausel breitete dem Flughafen indes Schwierigkeiten, weshalb Deutschland 1992 die Einhaltung der 1984-er Vereinbarung durch die Schweiz reklamierte. In der Folge wurden jahrelange Verhandlungen über mögliche Verbesserungsmassnahmen zur Einhaltung der Verteilklausel geführt. Die Differenzen konnten aber nicht bereinigt werden und verschärften sich, als ab Mitte der 1990-er Jahre der Verkehr aufgrund der Expansionsstrategie der Swissair stark anstieg. Die Schweiz entwickelte zudem Ende der 1990-er Jahre ein Flugverfahren (Side-Step-Verfahren), mit dem sich die Verteilung der Anflüge auf die Anflugachsen 14 und 16 über deutschem Gebiet hätte einhalten lassen. Deutschland akzeptierte diese Verteilung nicht mit der Begründung, der Vertrag regle die Verteilung der Landungen auf den Pisten und nicht auf den Anflugachsen.
Deutschland verlangte 1998 die Aufnahme von Staatsvertragsverhandlungen mit dem primären Ziel, die Anzahl Anflüge über deutsches Staatsgebiet zu beschränken. Dabei verband Deutschland diese Forderung mit der Drohung, der Schweiz die Flugsicherungsbefugnis im süddeutschen Raum zu entziehen.
In zahlreichen Gesprächsrunden zwischen 1998 und 2001 wurden verschiedene Lösungsansätze diskutiert, die Schweiz lehnte die von Deutschland geforderte Plafonierung der Anzahl Anflüge durch deutschen Luftraum aber ab. Deutschland kündigte daher die 1984-er Vereinbarung im Jahr 2000 auf Ende Mai 2001 auf. Im April 2001 schliesslich einigten sich die beiden Verkehrsminister auf Eckwerte für einen Staatsvertrag, worauf dieser am 18. Oktober 2001 unterzeichnet werden konnte. Der Anflugverkehr wurde wie folgt geregelt:
‒ Plafonierung bei 100 000 Nordanflüge p. a.;
‒ keine Anflüge von Norden zwischen 22 und 6 Uhr (Montag bis Freitag) sowie 21 und 9
Uhr (Wochenende, Feiertage);
‒ zwei von drei Warteräumen mussten in die Schweiz verschoben werden;
‒ Nachtflug- und Wochenendregelung traten vorzeitig, d. h. unmittelbar nach Unterzeich-
nung, in Kraft.
Die Genehmigung durch die nationalen Parlamente blieb dem Vertrag versagt. Im Juni 2002 trat der Nationalrat nicht auf die Vorlage ein und im März 2003 lehnte der Ständerat sie ab. Auch in Deutschland lehnte der Bundesrat den Vertrag ab; er erachtete die Entlastung Süddeutschlands als zu gering. Zu einem endgültigen Entscheid des deutschen Parlaments kam es nach der schweizerischen Ablehnung jedoch nicht mehr.
Am 4. April 2003 reagierte Deutschland auf die Nichtratifizierung des Staatsvertrags durch die Schweiz mit dem Erlass der «220. Durchführungsverordnung zur Luftverkehrsordnung (DVO)», und verschärfte damit die Anflugrestriktionen am Morgen und am Abend gegenüber der im Vertrag vorgesehenen Regelung. Sie bedingte die kurzfristige Einführung von Südanflügen auf den Flughafen Zürich per Ende Oktober 2003. Gleichzeitig mussten die teilweise über deutschem Gebiet gelegenen Warteräume vollständig in die Schweiz verlegt werden, was eine aufwändige Umstrukturierung des Luftraums nötig machte.
Gegen diese deutschen Restriktionen reichte der Bundesrat 2003 bei der Europäischen Kommission Beschwerde ein, da die Massnahmen seines Erachtens nicht mit dem Luftverkehrsabkommen zwischen der Schweiz und der EU zu vereinbaren waren. Die Kommission lehnte die Beschwerde am 5. Dezember 2003 ab. Die dagegen erhobene Nichtigkeitsklage der Schweiz wurde mit Entscheid vom 9. September 2010 vom Europäischen Gericht erster Instanz abgewiesen. Das Rechtsmittel der Schweiz gegen diesen Entscheid ist noch hängig. Ein Entscheid ist im ersten Halbjahr 2013 zu erwarten.
Im Oktober 2006 kamen der damalige Bundespräsident Moritz Leuenberger und der deutsche Verkehrsminister Wolfgang Tiefensee überein, neue Wege für eine Lösung der Prob-
Seite 2/16