Rapporto esplicativo

Consultazione 2012/80: Accordo tra la Confederazione Svizzera e la Repubblica federale di Germania sulle ripercussioni dell'esercizio dell'aeroporto di Zurigo sul territorio della Repubblica federale di Germania · 16 pagine

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Die Paraphierung eines Vertragsentwurfs erfolgte am 2. Juli 2012, die Unterzeichnung des Vertrags fand am 4. September 2012 statt.

1.3 Verhandlungsergebnis und Würdigung

Der erzielte Kompromiss umfasst folgende Eckwerte:

‒ Nordanflüge über deutschem Staatsgebiet sind an Werktagen von 6.30 bis 18.00 Uhr

möglich.

‒ An Wochenenden und Feiertagen sind Nordanflüge von 9.00 bis 18.00 Uhr zulässig.

‒ Die Schweiz erhält eine Übergangsfrist bis Ende 2019, um die erforderlichen Infrastruk-

turausbauten des Flughafens zu realisieren.

‒ Der gekröpfte Nordanflug über Schweizer Gebiet wird explizit als Option im Vertrag ver-

ankert.

‒ Im Sinn einer Vorabmassnahme werden ab Ratifikation des Vertrages unter der Woche

die Anflüge bereits ab 20.00 Uhr über Schweizer Gebiet geführt (wie dies derzeit bereits an Wochenenden und Feiertagen der Fall ist).

‒ Der Vertrag ist unkündbar bis 2030.

Diese Regelung weist aus Sicht der Schweiz wichtige Vorteile auf. Die Sperrzeiten am Morgen sind um eine halbe Stunde verkürzt und der gekröpfte Nordanflug wird – vorbehältlich der technischen Realisierbarkeit – möglich. Diese beiden Regelungen erlauben es, den Flughafen von Montag bis Freitag frühmorgens grundsätzlich von Norden anzufliegen. Die dicht besiedelten Gebiete der südlichen Flughafenregion können dabei geschont werden. Hauptvorteil des Vertrages ist, dass er keine Plafonierung der Anzahl Nordanflüge enthält. Das hat den Vorteil, dass ein Wachstum des Flugbetriebs auch innerhalb der Zeitspanne, in welcher Nordanflüge zulässig sind, möglich bleibt. Die Anzahl der Anflüge von Norden kann bis zu etwa 110 000 Anflügen wachsen. Bei einer Regelung gemäss «Stuttgarter Erklärung», welche die Zahl der Anflüge auf 80 000 begrenzt hätte, müsste jede Bewegung über diese Limite hinaus von Osten oder Süden zum Flughafen geführt werden.

Auch in den weiteren Punkten konnten für die Schweiz gute Lösungen gefunden werden, so in der Frage der Flugsicherung, der Vertragsdauer, der Beteiligung deutscher Anrainer in Flughafenverfahren, der Bildung einer gemeinsamen Luftverkehrskommission und bei der Übergangsfrist.

Die gewichtige Konzession auf Schweizer Seite ist die Vertragsbestimmung, welche die Entlastung Deutschlands ab 18.00 Uhr abends vorsieht und damit erfordert, dass drei, an Wochenenden zwei Stunden früher als heute Anflüge ausschliesslich über die Schweiz erfolgen. Insgesamt müssen gegenüber heute zusätzlich 17 Prozent aller Anflüge auf andere Anflugwege umgelagert werden.

Dennoch ist der Vertrag unter den gegebenen Verhältnissen als gutes und ausgewogenes Verhandlungsresultat zu bezeichnen.

Auch gegenüber dem Staatsvertrag von 2001 stellt der aktuelle Vertrag eine gleichwertige, eher vorteilhafte Lösung dar, denn jener hätte die Zahl der Nordanflüge auf unter 100 000 limitiert. Eine solche Limite hätte im Vergleich zum vorliegenden Vertrag zur Folge, dass mindestens eine Stunde mehr über Schweizer Territorium angeflogen werden müsste. Dabei hätten die Anflüge über die Schweiz ebenfalls auf den Abend gelegt werden müssen, damit zusätzliche Wechsel der Flugbetriebskonzepte im Tagesverlauf hätten vermieden werden können.

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