Rapporto esplicativo
Consultazione 2012/80: Accordo tra la Confederazione Svizzera e la Repubblica federale di Germania sulle ripercussioni dell'esercizio dell'aeroporto di Zurigo sul territorio della Repubblica federale di Germania · 16 pagine
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vernehmlich vorgenommen werden. Die Flugsicherungsunternehmen arbeiten im grenzüberschreitenden Bereich ohnehin eng zusammen.
Absatz 2
In dieser Bestimmung wird festgehalten, dass die Flugsicherungsorganisationen ihre Zusammenarbeit vertraglich regeln sollen. Es wird auf Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 vom 10. März 2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum (Single European Sky, SES) verwiesen. Dieser verlangt, dass die Flugsicherungsorganisationen ihre Arbeitsbeziehungen durch schriftliche Vereinbarungen oder gleichwertige rechtliche Abmachungen formalisieren. In diesen sollen die besonderen Aufgaben und Funktionen festgelegt werden, welche die einzelnen Dienstleister übernehmen und ein Austausch von Betriebsdaten zwischen sämtlichen Dienstleistern im Hinblick auf den allgemeinen Flugverkehr ermöglicht werden.
Wichtig ist für die schweizerische Flugsicherung, dass mit dieser Bestimmung die Zusammenarbeit in den Kontext der europäischen Bemühungen für einen einheitlichen europäischen Luftraum gestellt wird.
Absatz 3
Die geplante Neuordnung der An- und Abflugverfahren hat Auswirkungen auf den Fluglärm, auch wenn die Immissionen in den betroffenen Gebieten nicht hoch sind. Es ist naheliegend, dass die Neugestaltung der Verfahren daher mit den Interessen der Bevölkerung nach Möglichkeit abgestimmt wird. Als Plattform dafür soll die Luftverkehrskommission nach Artikel 4 dienen. Diese soll ein Vorschlagsrecht haben. Die beiden Flugsicherungsorganisationen DFS und Skyguide entscheiden darüber, ob die Massnahmen durchgeführt werden können. Dabei ist wiederum von Bedeutung, dass die Zusammenarbeit der Flugsicherungsunternehmen im Geiste der europäischen SES-Regulierungen erfolgen muss, womit Sicherheit und Effizienz gewichtet werden, und politische Interessen zurücktreten müssen.
Artikel 3 Bau- und betriebliche Verfahren
Eine Regelung gleichen Inhalts enthielt bereits der Staatsvertrag von 2001. Einwohner Deutschlands sollen in Bezug auf die Mitwirkung in Verwaltungsverfahren zum Flughafen grundsätzlich mit Personen in der Schweiz gleich gestellt werden. Wenn Belastungen von deutschen Anwohnern ebenso wie von Schweizern getragen werden sollen, so ist es naheliegend, dass Personen in Deutschland auch die gleichen Rechte zugestanden werden wie den Schweizer Anrainern.
Absatz 1
Die Bundesrepublik Deutschland legt Wert darauf, über alle Betriebsabläufe auf dem Flughafen Zürich, welche sich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland auswirken könnten, unterrichtet zu sein. Der Aufwand für das Bundesamt für Zivilluftfahrt, diese Pflicht zu erfüllen, ist gering. Es ist auch im Sinn der Schweiz, dass geplante Entwicklungsschritte auf dem Flughafen für beide Länder transparent sind.
Absatz 2
Diese Bestimmung stellt klar, dass in Deutschland ansässige Personen die gleiche Rechtsstellung in Bau- und Betriebsreglementsverfahren zum Flughafen eingeräumt wird wie Personen in der Schweiz. Genau wie diese können aber auch deutsche Personen und Institutionen an den Verfahren nur dann teilnehmen, wenn die Voraussetzungen nach schweizeri-
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