Rapporto esplicativo

Consultazione 2012/80: Accordo tra la Confederazione Svizzera e la Repubblica federale di Germania sulle ripercussioni dell'esercizio dell'aeroporto di Zurigo sul territorio della Repubblica federale di Germania · 16 pagine

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sind damit gekröpfte Nordanflüge. Diese sind möglich, sollen aber den grösstmöglichen Abstand zur deutschen Grenze einhalten. Dieser Abstand wird durch die DFS und die Skyguide gemeinsam festgelegt. Auch wenn es sich dabei um ein Anflugverfahren handelt, das den deutschen Luftraum gar nicht tangiert, ist eine Bestimmung, welche diese Option ausdrücklich bestätigt, aus zwei Gründen wichtig: Zum einen ist der gekröpfte Nordanflug in Deutschland ein derart wichtiges Thema, dass die Option seiner Einführung in einem Staatsvertrag nicht ausgeklammert werden kann. Würde er nicht erwähnt und würde die Schweiz ihn trotzdem einführen, so würde dies zweifellos den Vertrag als Ganzen gefährden. Zum anderen könnte Deutschland durch Umklassierung seines Luftraums einen in der Schweiz gelegenen gekröpften Nordanflug verhindern, wenn dieser näher als 2,5 nautische Meilen (ca. 4,6 km) an die Grenze heranführen würde. Nach internationalem Luftrecht müssen nämlich Flugzeuge zu einem Luftraumblock, der für andere Zwecke klassiert ist, diesen Abstand einhalten. Gekröpfte Anflüge führen aber mit grösster Wahrscheinlichkeit näher an deutschen Luftraum heran.

Absatz 3

Die Übergangsfrist, ab deren Ablauf nach 18 Uhr nicht mehr über Deutschland angeflogen werden darf, dauert bis zum 31. Dezember 2019. Diese Übergangsfrist ist für die Schweiz von zentraler Bedeutung. Der Vertrag von 2001 sah diesbezüglich nur 41 Monate vor, was sich im Falle einer Ratifizierung des Vertrags als problematisch erwiesen hätte. Auch die nun ausgehandelte Übergangsfrist ist kurz, aber realistisch angesetzt. Im letzten Satz dieses Absatzes sichert die Schweiz ausserdem zu, den Aufsetzpunkt für Landungen auf Piste 14 nicht nach Norden zu verlegen, wenn diese Piste verlängert wird. Diese Zusicherung

schränkt die Schweiz nicht ein, entsprechende Interessen, den Aufsetzpunkt nach Norden zu verlegen, womit die Flugzeuge entsprechend tiefer die Grenze überfliegen würden, bestehen seitens des Flughafens nicht.

Absatz 4

Die vereinbarte Übergangsfrist war für die deutsche Seite anfänglich undenkbar, bedeutet sie doch unter anderem auch, dass der Anflugverkehr von Norden während der nächsten 7 Jahre grundsätzlich noch zunehmen kann. Die Regelung, dass ab Inkrafttreten des Vertrags jeweils von Montag bis Freitag bereits ab 20 Uhr nicht mehr von Norden angeflogen werden darf – an Wochenenden und Feiertagen gilt diese Regelung bereits heute –, ist ein Kompromiss, der flugbetrieblich ohne grössere Probleme umgesetzt werden kann und ein minimales Entgegenkommen an Deutschland darstellt.

Absatz 5

Wie schon im Staatsvertrag von 2001 sind nach Sichtflugregeln verkehrende Propellerflugzeuge mit einem höchstzulässigen Abfluggewicht bis 8 618 kg sowie Hubschrauber und Flüge, welche nicht flugplanmässig erfasst sind, von den Bestimmungen über den An- und Abflugverkehr ausgenommen. Diese Bestimmung bezweckt, diejenigen Flüge, welche von der Flugsicherung nicht erfasst werden, auch nicht in die Regelung einzubeziehen.

Artikel 2 Gemeinsame Bewirtschaftung des Luftraums

Absatz 1

Im Gegensatz zum Vertrag von 2001 verbindet der heutige Vertrag die Regelung der An- und Abflüge nicht mehr mit der Frage der Durchführung der Flugsicherung im süddeutschen Raum. Die Neuregelung der An- und Abflüge bedingt aber, dass die An- und Abflugverfahren im grenzüberschreitenden Raum neu organisiert werden. Aus diesem Grund sieht Absatz 1 vor, dass diese Arbeit durch die beiden Flugsicherungsunternehmen Skyguide und DFS ein-

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