Rapporto esplicativo
Consultazione 2012/80: Accordo tra la Confederazione Svizzera e la Repubblica federale di Germania sulle ripercussioni dell'esercizio dell'aeroporto di Zurigo sul territorio della Repubblica federale di Germania · 16 pagine
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land eingebracht. Eine solche Registrierung ist auch im Interesse der Schweiz. Absatz 2 des besagten Artikels hält nämlich fest, dass sich Vertragsparteien bei einem Organ der Vereinten Nationen nicht auf den entsprechenden Vertrag berufen können, wenn er nicht registriert ist. Zu den Organen zählen insbesondere der Internationale Gerichtshof, aber auch die Internationale Zivilluftfahrtorganisation ICAO.
Artikel 9
Diese Bestimmung regelt Ratifikation und Inkrafttreten. Eine vorzeitige Anwendung des Vertrags war für die Schweiz ausgeschlossen. Auch dies stellt einen wichtigen Vorteil gegenüber dem Vertrag von 2001 dar.
3 Auswirkungen des Vertrages
3.1 Betriebliche Umsetzung des Vertrages
Der Flughafen Zürich ist heute für den Flugverkehr von 6 bis 23.30 Uhr, also während 17,5 Stunden regulär geöffnet. Nach 23.30 Uhr kann er in gewissen Ausnahmefällen angeflogen werden.
Er wird mit drei Haupt-Flugbetriebskonzepten betrieben (ein Flugbetriebskonzept entspricht einer bestimmten Start- und Landekonfiguration, nach der ein Flughafen zu einem bestimmten Zeitpunkt betrieben wird.)
Wie eingangs erläutert, richtet der Flughafen Zürich seinen Betrieb nach dem Nordanflugkonzept aus. Es wird von Norden auf Piste 14 gelandet und auf Piste 28 nach Westen oder bei Bedarf nach Süden – unter Linksabdrehen – gestartet. Diese Betriebsart findet heute von Montag bis Freitag zwischen 7 und 21 Uhr Anwendung bzw. an Wochenenden zwischen 9 und 20 Uhr. Sie erlaubt – soweit auf Piste 28 gestartet wird – voneinander unabhängige Starts und Landungen. Vorteile dieses Konzepts sind ausserdem gute Kapazität bei vertretbarer Lärmbelastung. Vor allem aber wird diese Betriebsart von der Bevölkerung als das historisch gewachsene Betriebskonzept weitgehend akzeptiert.
Skizze 2: Nordanflugkonzept Seite 10/16