Rapport sur les résultats
Consultation 2013/4: Limitation de l'admission des fournisseurs de prestations à pratiquer à la charge de l'assurancemaladie obligatoire (OLAF) · 55 pages
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2.3 Remarques concernant les dispositions particulières du projet Remarques relatives à l'article 1
Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs Osservazioni, critiche, suggerimenti, proposte Autori
Die Kantone wurden zur Ermittlung der Höchstzahlen nicht beigezogen. Das Einfrieren BE der zugelassenen Leistungserbringer auf den Stand vom November 2012 erachten wir
als nicht akzeptabel. Bereits bei einer ersten Durchsicht fallen grobe Ungereimtheiten
auf, beispielsweise in der Allergologie und der klinischen Immunologie (GE: 19, BE: 9).
Unseres Erachtens muss eine Normal- respektive Optimalversorgung definiert werden,
die auf einer wissenschaftlich basierten Versorgungsforschung gründet. In Ermangelung eines besseren beziehungsweise eines noch nicht vorhandenen Parameters ist alternativ die Normalversorgung als eine Versorgungsdichte im schweizerischen Schnitt zu
ermitteln, um eine Gleichbehandlung zu erreichen. Die Bemerkung in den Erläuterun-
gen auf Seite 3 folgende, wonach die Sicherstellung der Versorgung nicht Gegenstand
der Höchstzahlen sei, ist zu streichen.
Die Unterstellung von Apothekern unter den Zulassungsstopp in der vorgesehenen BL Form (Art 1 der VO) ist untauglich. Eine Berufsausübungsbewilligung ist in den meisten Kantonen auch für angestellte Apotheker erforderlich. Mit Aufgabe einer Anstellung wird die Zulassung in den Kantonen in der Regel aber nicht aufgehoben. Dieses System
muss dazu führen, dass Arbeitnehmer künftig vermehrt an ihren Arbeitgeber, oder zu-
mindest an den aktuellen Kanton, gebunden werden. Sollten sie doch ihre Stelle aufgeben, so stehen den Apotheken-Betrieben über kurz oder lang zu wenig verfügbare Be-
willigungsinhaber zur Verfügung. Korrekterweise müssen die Betriebsbewilligungen für
Apotheken dem Zulassungsstopp unterstellt werden, und nicht die Berufsausübungs-
bewilligungen, wenn der Zulassungsstopp Sinn machen soll.
Alinéa 2 Régime transitoire FR Il semble que le régime transitoire fera encore l'objet de précisions lors du débat parle-
mentaire. Ainsi, la CSSS-N propose, dans un amendement, de n'exempter du champ
d'application de la clause du besoin que les médecins qui ont pratiqué dans leur propre cabinet à la charge de l'assurance obligatoire des soins (cette formulation ne couvrant
pas, soit dit en passant, le cas des médecins ayant travaillé dans une institution au sens de l'article 36a LAMal). Afin de garantir l'application uniforme du régime transitoire dans toute la Suisse, il importe que les conditions d'exemption finalement retenues par la loi
soient précisées de manière détaillée dans la présente ordonnance. Ainsi notamment,
que faut-il concrètement entendre par « avoir pratiqué à la charge de l'AOS » ? Le mé-
decin potentiellement concerné, doit-il faire preuve d'un taux d'activité/chiffre d'affai-
res/nombre de factures minimal et si oui, lequel?
Es wird bei der Versorgungsanzahl auf die Anhänge der Verordnung verwiesen. Als NW Basis dient dabei die Anzahl der bei santésuisse registrierten Leistungserbringer. Dabei ist uns nicht klar, wie folgende Faktoren berücksichtigt werden: Das Arbeitspensum der in der jeweiligen Spezialität tätigen Ärztinnen und Ärzte und die Zuordnung von Mehr-
fachtitelträgern. Des Weiteren interessiert uns, ob die Zahl der Ärzte oder die Zahl der
ZSR Nummern für die Liste gemäss Anhang I massgebend war.
Gemäss dieser Bestimmung soll die Anzahl der Ärztinnen und Ärzte eingeschränkt wer- SG den, wenn im entsprechenden Kanton in der entsprechenden Spezialisierungsrichtung
die Höchstzahl gemäss Tabelle im Anhang zur VEZL erreicht wird. Diesbezüglich ist
anzumerken, dass die Höchstzahlen der Leistungserbringer je Kanton (Anhang 1) nicht mit den Kantonen besprochen wurden, sondern auf dem ZSR-Register von santésuisse (Stichtag 21,11.2012) basieren. Wir weisen darauf hin, dass die angegebenen Höchst-
zahlen die Realität unvollständig oder unzutreffend wiedergeben. So gibt es etwa Ärz-
tinnen und Ärzte, die im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses, d.h. unselbständig