Rapporto esplicativo
Consultazione 2013/74: 10.467 Iv.pa. Prevenire l'indebitamento vietando la pubblicità dei piccoli crediti · 16 pagine
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Die Mehrheit der WAK-NR sieht hier jedoch keinen Handlungsbedarf. Eine Minderheit der WAK-NR (Minderheit 1: Meier-Schatz, Birrer-Heimo, de Buman, Jans, Maire Jacques-André, Pardini, Ritter, Schelbert) schlägt vor, diese Regelung anzupassen und den Anwendungsbereich des KKG zu erweitern. Eine zweite Minderheit schlägt vor, die Ausnahme in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe f KKG vollumfänglich zu streichen und den Anwendungsbereich des KKG auf die «Expresskredite» auszudehnen (Minderheit 2: Birrer-Heimo, Jans, Leutenegger Oberholzer, Maire Jacques-André, Marra, Pardini, Schelbert).
2.3.3 Weitere Anpassungen
Mit den geplanten Änderungen im KKG werden weitere Anpassungen vorgenommen, die die vorgeschlagenen Änderungen aufnehmen, der Klarheit dienlich sind oder bloss redaktionelle Änderungen umfassen (Art. 8 und 32 VE-KKG).
3 Konsumkreditgesetz. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
Art. 7 Abs. 1 Bst. f
Eine Minderheit der WAK-NR (Minderheit 1: Meier-Schatz, Birrer-Heimo, de Buman, Jans, Maire Jacques-André, Pardini, Ritter, Schelbert) schlägt vor, die Laufzeit der nicht vom KKG erfassten Kredite auf höchstens drei Monate herabzusetzen und den Geltungsbereich zu erweitern. Die bisherige Ausnahme vom Geltungsbereich des KKG (Art. 7 Abs. 1 Bst. f) ermöglichte die sogenannten «Expresskredite». Durch die Herabsetzung der Laufzeit wird den «Expresskrediten» die Attraktivität genommen, weil der Konsument oder die Konsumentin den Kredit, den er oder sie schnell erhalten kann, auch schnell zurückzahlen muss, was die Nachfrage vermindert. Wird der Anwendungsbereich des KKG ausgedehnt, finden auf sie auch die neu vorgesehenen Regeln über das Verbot, in aggressiver Weise zu werben, Anwendung. Diese Regelung nähert sich im Übrigen der neuen Regelung der Europäischen Union in diesem Bereich an (Richtlinie 2008/48/EG über Verbraucherkreditverträge [Verbraucherkredit-RL]20). Die Verbraucherkredit-RL ist allerdings noch restriktiver. Ausgenommen von ihrem Geltungsbereich sind nur Kreditverträge, nach denen der Kredit binnen drei Monaten zurückzuzahlen ist und nur geringe Kosten anfallen sowie die Kreditverträge in Form von Überziehungsmöglichkeiten, bei denen der Kredit binnen eines Monats zurückzuzahlen ist (Art. 2 Abs. 2 Bst. e und f Verbraucherkredit-RL).
Eine zweite Minderheit (Minderheit 2: Birrer-Heimo, Jans, Leutenegger Oberholzer, Maire Jacques-André, Marra, Pardini, Schelbert) schlägt vor, die Ausnahme vollumfänglich zu streichen.
20 Richtlinie 2008/48/EG über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG; ABl. Nr. L 133 vom 22. Mai 2008, S. 66 ff., (Verbraucherkredit-RL).