Rapporto esplicativo

Consultazione 2013/74: 10.467 Iv.pa. Prevenire l'indebitamento vietando la pubblicità dei piccoli crediti · 16 pagine

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2.3 Weitere Änderungen im KKG

2.3.1 Kreditfähigkeitsprüfung

Die WAK-NR schlägt zwei Änderungen im Rahmen der Kreditfähigkeitsprüfung vor. Es handelt sich dabei zum einen um die Möglichkeit der Einforderung von Unterlagen bei der Kreditfähigkeitsprüfung, wobei es sich um den Auszug aus dem Betreibungsregister sowie um einen Lohnnachweis oder, wenn keine unselbständige Tätigkeit vorliegt, um sonstige Dokumente, die über das Einkommen der Konsumentin oder des Konsumenten Auskunft geben, handelt (Art. 31 VE-KKG). Nach geltendem Recht muss die Kreditgeberin einzig bei Zweifeln an der Richtigkeit der Angaben der Konsumentin oder des Konsumenten deren Richtigkeit anhand einschlägiger amtlicher oder privater Dokumente überprüfen. Die Bestimmung erwähnt beispielsweise den Auszug aus dem Betreibungsregister oder den Lohnausweis (Art. 31 Abs. 3 KKG). Im Vorschlag der WAK-NR werden die Dokumente bereits in Absatz 1 von Artikel 31 erwähnt. Dies hat zur Folge, dass die Kreditgeberin bei Zweifeln die Richtigkeit der Angaben der Konsumentin oder des Konsumenten anhand zusätzlicher Dokumente überprüfen muss (Art. 31 Abs. 3 VE-KKG).

Zum anderen sollen Konsumentinnen und Konsumenten, die bei der Kreditfähigkeitsprüfung absichtlich falsche Angaben machen, bei der Informationsstelle für Konsumkredite (IKO; Art. 23 KKG) gemeldet werden (Art. 25 Abs. 1bis VE-KKG). Liegt eine solche Meldung vor, darf sich die Kreditgeberin ebenfalls nicht mehr auf die Angaben der Konsumentin oder des Konsumenten verlassen (Art. 31 Abs. 2 und 3 VE-KKG).

2.3.2 Expresskredite

Aggressiv geworben wird in der Praxis insbesondere für die sogenannten «Expresskredite». Es handelt sich um Kredite, die sehr schnell ausbezahlt werden. Gerade mit diesen Argumenten der sofortigen und unkomplizierten Erhältlichkeit des Kredits wird Werbung gemacht. So kann ein Vorsprung auf andere Kreditinstitute gewonnen werden. Diese Kredite sind so ausgestaltet, dass sie für maximal ein Jahr und mit nicht mehr als vier Rückzahlungsraten vergeben werden. Somit fallen sie nicht unter den Geltungsbereich des KKG, da eine entsprechende Ausnahme vorgesehen ist (Art. 7 Abs. 1 Bst. f KKG). Demzufolge sind auch die Schutzbestimmungen des KKG (insbesondere die Kreditfähigkeitsprüfung, Art. 22 ff. KKG und die Widerrufsfrist, Art. 16 KKG) nicht anwendbar. Sie unterstehen auch nicht einem allfälligen Verbot aggressiver Werbung.

Der VSKF hat auf entsprechende Anfrage der Subkommission der WAK-NR hin mitgeteilt, dass diese Geschäftsform unter ihren Mitgliedern kaum verbreitet sei und eine Aufhebung der Ausnahme diese entsprechend wenig tangieren würde. Diese Art von Krediten würden aber von Detail- und Retailhändlern angewandt, welche Produkte vor allem im Bereich von Unterhaltungselektronik und Wohnungseinrichtung vertreiben würden (bspw. Coop, Fust, Interdiscount etc.)19.

19 Schreiben des VSKF an die Subkommission «Jugendverschuldung» der WAK-NR vom 18. Oktober 2012.