Rapporto esplicativo
Consultazione 2013/74: 10.467 Iv.pa. Prevenire l'indebitamento vietando la pubblicità dei piccoli crediti · 16 pagine
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Marra). Die Kreditgeberin hat daher zusätzliche Dokumente einzufordern (Art. 31 Abs. 3 VE-KKG).
Artikel 31 Absatz 2 VE-KKG wird um die mittels der neuen Meldepflicht (Art. 25 Abs. 1bis VE-KKG) gemeldeten Angaben ergänzt. Damit hat die Meldepflicht zur Folge, dass die Kreditgeberin bei der Kreditfähigkeitsprüfung (Art. 28–30 KKG) in den Fällen, in denen eine Konsumentin oder ein Konsument bei einer früheren Kreditfähigkeitsprüfung absichtlich falsche Angaben gemacht hat, zur Prüfung zusätzlicher Unterlagen angehalten wird (Art. 31 Abs. 2 und 3 VE-KKG).
Art. 32 Sanktion
Der Klarheit halber soll auch Artikel 31 KKG in die Aufzählung von Artikel 32 Absatz 1 und 2 VE-KKG aufgenommen werden. Dieser Artikel regelt die Sanktionierung einer Kreditgeberin, die gegen die ihr in der Kreditfähigkeitsprüfung auferlegten Pflichten verstösst. Artikel 32 Absatz 1 KKG sieht die Sanktion einzig bei einer Verletzung der Bestimmungen zur Kreditfähigkeitsprüfung gemäss den Artikeln 28, 29 oder 30 KKG oder in Absatz 2 ebenfalls bei einer Verletzung der Meldepflichten gemäss den Artikeln 25, 26 oder 27 Abs. 1 vor. Eine Verletzung von Artikel 31 KKG wird durch Artikel 32 KKG nicht ausdrücklich sanktioniert. Die WAK-NR geht davon aus, dass eine Verletzung von Artikel 31 KKG als Basis aller Kreditfähigkeitsprüfungen regelmässig dazu führt, dass auch Artikel 28, 29 oder 30 KKG verletzt ist, womit die Sanktion in Artikel 32 KKG Anwendung findet.
Art. 36a (neu) Aggressive Werbung
Es wird kein generelles Werbeverbot, sondern bloss ein Verbot, in aggressiver Weise zu werben, vorgesehen (Art. 36a Abs. 1 VE-KKG). Dabei soll den Kreditgeberinnen die Möglichkeit gegeben werden, mittels Selbstregulierung ein solches Verbot umzusetzen und den Begriff zu konkretisieren. Um Sicherstellen zu können, dass das Verbot für alle Kreditgeberinnen und Kreditvermittlerinnen Geltung hat, wird dieses gesetzlich verankert (vgl. Ziff. 2.2; insbesondere Ziff. 2.2.3).
Eine Minderheit (Maire Jacques-André, Birrer-Heimo, de Buman, Jans, Leutenegger Oberholzer, Marra, Meier-Schatz, Pardini) geht davon aus, dass Werbung, die speziell Jugendliche und junge Erwachsene anspricht, generell als aggressiv zu gelten hat. Der Entwurf einer Selbstregulierungskonvention der Branche sieht zwar insbesondere vor, dass Werbung für Privatkredite (ohne Leasing) junge Erwachsene unter 25 Jahren nicht besonders ansprechen soll. Die Regelung soll jedoch gemäss Ansicht der Minderheit nicht der Selbstregulierung überlassen werden, sondern verbindlich als Verbot im Gesetz aufgenommen werden.
Ausgehend vom Prinzip der Selbstregulierung sollen die Kreditgeberinnen privatrechtlich definieren, welche Werbung aggressiv ist, wobei eine inhaltliche Überprüfung der Konvention nicht vorgesehen ist (Art. 36a Abs. 2 VE-KKG). Der Bundesrat soll subsidiär, wenn die Branche keine Selbstregulierungskonvention abschliesst, die Regelung vornehmen (Art. 36a Abs. 3 VE-KKG).
Eine Minderheit (Maire Jacques-André, Birrer-Heimo, de Buman, Jans, Leutenegger Oberholzer, Marra, Meier-Schatz, Pardini) schlägt vor, dass die Kreditgeberinnen in angemessener Weise definieren müssen, welche Werbung aggressiv ist. Auf diese