Rapporto esplicativo
Consultazione 2013/74: 10.467 Iv.pa. Prevenire l'indebitamento vietando la pubblicità dei piccoli crediti · 16 pagine
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klausel von Artikel 2 UWG erfasst werden, womit sie aber nicht strafrechtlich sanktioniert werden können (Art. 23 UWG).
Zusätzlich findet für an Konsumenten gerichtete Werbung für Waren und Dienstleistungen die Verordnung vom 11. Dezember 1978 über die Bekanntgabe der Preise (Preisbekanntgabeverordnung; PBV)6 Anwendung. Wenn eine solche Konsumkredit-Werbung einen Preis respektive einen Zinssatz enthält, fällt sie unter den Geltungsbereich der PBV und muss aufgrund der Spezifizierungspflicht von Artikel 14 PBV den Kredit, der zum beworbenen Zins bezogen werden kann, exakt umschreiben.
2.1.2 Kreditfähigkeitsprüfung im geltenden Recht
Gemäss dem geltenden Recht hat die Kreditgeberin vor der Vergabe eines Konsumkredits die Kreditfähigkeit eines Konsumenten oder einer Konsumentin zu prüfen. Die Kreditfähigkeitsprüfung ist je nach Art des Konsumkredites unterschiedlich ausgestaltet, basiert aber immer darauf, die finanziellen oder wirtschaftlichen Verhältnisse der Konsumentin oder des Konsumenten zu prüfen (Art. 28–30 KKG). Bezweckt wird die Vermeidung einer Überschuldung zufolge eines Konsumkreditvertrags (Art. 22 KKG). Gleichzeitig sind die Kreditgeberinnen verpflichtet, eine Informationsstelle für Konsumkredite (IKO) zu gründen (Art. 23 KKG). Dieser müssen heute die gewährten Konsumkredite gemeldet werden, wobei die Meldepflicht je nach Art des Konsumkredites speziell geregelt ist (Art. 25–27 KKG). Bei einer erneuten Kreditvergabe und Kreditfähigkeitsprüfung sind die bei der IKO gemeldeten Verpflichtungen zu berücksichtigen (Art. 28 Abs. 3 Bst. c; Art. 30 Abs. 1; Art. 31 Abs. 2 KKG).
Die Kreditgeberin darf sich bei der Kreditfähigkeitsprüfung grundsätzlich auf die Angaben der Konsumentin oder des Konsumenten verlassen (Art. 31 Abs. 1 KKG). Vorbehalten bleiben jedoch die Angaben, die offensichtlich unrichtig sind oder denjenigen der IKO widersprechen (Art. 31 Abs. 2 KKG). Gleiches gilt, wenn die Kreditgeberin an der Richtigkeit der Angaben der Konsumentin oder des Konsumenten zweifelt. Sie muss in diesen Fällen die Richtigkeit der Angaben der Konsumentin oder des Konsumenten anhand einschlägiger amtlicher oder privater Dokumente wie dem Auszug aus dem Betreibungsregister oder dem Lohnausweis überprüfen (Art. 31 Abs. 3 KKG).
2.1.3 Statistische Angaben
Gemäss dem BFS lebten im Jahr 2008 19,0 % der jungen Erwachsenen zwischen 18 und 29 Jahren in einem Haushalt (ungeachtet der Haushaltssituation), der mindestens einen Konsumkredit aufgenommen hat, gegenüber 18,2 % bei den 30- bis 49- Jährigen. Das Verschuldensprofil der jungen Erwachsenen zwischen 18 und 29 Jahren unterscheidet sich damit nicht wesentlich von demjenigen der 30- bis 49- Jährigen. 8,8 % der jungen Erwachsenen lebten in einem Haushalt mit einem kritischen Volumen an Kontoüberzügen oder Zahlungsrückständen im Vergleich zu 8,9 % in der Altersgruppe der 30- bis 49-Jährigen. 1,7 % der Bevölkerung lebte in einem Haushalt mit einem Kredit zur Begleichung einer bestehenden Schuld. Diese Personen leben in Haushalten, die ein erhöhtes Risiko für eine Schuldenspirale