Rapporto esplicativo

Consultazione 2013/74: 10.467 Iv.pa. Prevenire l'indebitamento vietando la pubblicità dei piccoli crediti · 16 pagine

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Am 14. Mai 2013 nahm die WAK-NR den Schlussbericht ihrer Subkommission zur Kenntnis. Sie begrüsste dabei ausdrücklich, dass die Branche ihrerseits die Notwendigkeit einer Regulierung der Werbung für Konsumkredite anerkennt und selber auch tätig werden will. Die Mehrheit der Kommission sprach sich denn auch für eine gesetzliche Regelung basierend auf der Selbstregulierung der Branche aus. Wegen rechtlicher Bedenken, welche die Verwaltung gegenüber einer Allgemeinverbindlichkeitserklärung der im Rahmen der Selbstregulierung festgelegten Sanktionen äusserte (Art. 36b VE-KKG), monierten einige Kommissionsmitglieder, dass eine Delegation der Regulierung und insbesondere der Festlegung der Sanktionen an den Bundesrat prüfenswert wären. Die WAK-NR verabschiedete den Gesetzesvorentwurf schliesslich mit 24 zu 1 Stimme und beschloss denselben in die Vernehmlassung zu schicken.

2 Grundzüge der Vorlage

2.1 Ausgangslage

2.1.1 Werbung im geltenden Recht

Nach Artikel 36 des Bundesgesetzes vom 23. März 2001 über den Konsumkredit (KKG)3 richtet sich die Werbung für Konsumkredite nach dem Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)4. So bestehen im UWG neben den allgemeinen Vorschriften auch Bestimmungen, die ausdrücklich für Konsumkredite Geltung haben (Art. 3 Abs. 1 Bst. k–n UWG und Art. 4 Bst. d UWG). Diese sehen Informationspflichten vor, die die Transparenz der Angebote im Bereich der Konsumkredite erhöhen und dadurch die Aufmerksamkeit der Abnehmer fördern sollen. Der potentielle Kunde oder die potentielle Kundin soll darüber aufgeklärt werden, welche Kosten bei der Aufnahme eines Kredits oder bei einer Konsumkreditfinanzierung von Waren oder Dienstleistungen auf ihn oder sie zukommen. Sobald eine Werbung dem Kunden oder der Kundin die Vorteile des Konsumkredits anpreist, muss sie gleichzeitig über die damit verbundenen Kosten und Gefahren informieren5. Die Werbung für Konsumkredite muss zudem stets darauf hinweisen, dass die Kreditvergabe verboten ist, falls sie zur Überschuldung der Konsumentin oder des Konsumenten führt (Art. 3 Abs. 1 Bst. n UWG). Werden Konsumkredite über Internet oder per Telefon angeboten, so ist zusätzlich Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe s UWG (Regeln zum Angebot von Leistungen im elektronischen Geschäftsverkehr) und Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe u UWG (Vermerk im Telefonbuch betreffend Werbung) zu beachten.

Anwendbar sind weiter die allgemeinen Bestimmungen des UWG, insbesondere das allgemeine Täuschungsverbot (Art. 3 Abs. 1 Bst. b UWG). In einem speziellen Tatbestand werden zwar die besonders aggressiven Verkaufsmethoden, die den Kunden in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigen, als unlauter erklärt (Art. 3 Abs. 1 Bst. h UWG), eine besondere Regelung der besonders aggressiven Werbemethoden jedoch besteht nicht. Sie können nur über die lauterkeitsrechtliche General-

3 SR 221.214.1

4 SR 241

5 BGE 120 IV 287, S. 294 f.