Rapporto esplicativo

Consultazione 2013/74: 10.467 Iv.pa. Prevenire l'indebitamento vietando la pubblicità dei piccoli crediti · 16 pagine

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mässig. Eine sorgfältigere Kreditfähigkeitsprüfung könne bereits dadurch erreicht werden, wenn eine blosse Ablehnung eines Kreditgesuchs ohne Angabe des Grundes gemeldet würde. So würden Konsumentinnen und Konsumenten nicht stigmatisiert24.

Die IKO muss sich vor der Eintragung von der Richtigkeit der Angaben überzeugen, d.h. die Kreditgeberin muss beweisen können, dass der Konsument oder die Konsumentin absichtlich falsche Angaben gemacht hat (Art. 5 DSG). Das DSG sieht zudem vor, dass die Beschaffung von Personendaten und insbesondere der Zweck ihrer Bearbeitung für die betroffene Person erkennbar sein muss (Art. 4 Abs. 4 DSG) und es kommt ihr ein Auskunftsrecht über die bearbeiteten Daten zu (Art. 8 DSG). Für die Beschaffung von Personendaten durch Bundesorgane wie die IKO (Art. 23 Abs. 3 KKG) gelten zusätzlich die Informationspflichten von Artikel 18a DSG. Die betroffene Person muss also darauf hingewiesen werden, dass Daten bei der IKO registriert werden. Auch muss sie auf das erwähnte Auskunftsrecht hingewiesen werden (Art. 8 DSG).

Art. 31 Bedeutung der Angaben der Konsumentin oder des Konsumenten

Die Kreditgeberin soll nach Ansicht der Mehrheit der WAK-NR neu im Rahmen der Kreditfähigkeitsprüfung ausdrücklich die Möglichkeit erhalten, den Auszug aus dem Betreibungsregister und einen Lohnnachweis oder, wenn keine unselbstständige Tätigkeit vorliegt, sonstige Dokumente, die über das Einkommen Auskunft geben, einzufordern (Art. 31 Abs. 1 VE-KKG). Sie soll sich aber weiterhin auf die Angaben des Konsumenten oder der Konsumentin zu den finanziellen oder wirtschaftlichen Verhältnissen verlassen können. Sie darf sich dann nicht mehr auf diese Angaben verlassen, wenn diese offensichtlich unrichtig sind, denjenigen der IKO widersprechen, ein Konsument oder eine Konsumentin gemeldet ist (Art. 25 Abs. 1bis VE-KKG und Art. 31 Abs. 2 VE-KKG) oder die Kreditgeberin generell an deren Richtigkeit zweifelt. Entgegen der ursprünglich in Absatz 3 vorgesehenen Einforderung des Lohnausweises wird neu ein Lohnnachweis gefordert. Alle Dokumente, die Einkommen bescheinigen, sollen als Beleg ausreichend sein.

Eine Minderheit (Marra, Birrer-Heimo, Jans, Leutenegger Oberholzer, Maire Jacques-André, Pardini, Schelbert) spricht sich dafür aus, die Einforderung des Auszugs aus dem Betreibungsregister und eines Lohnnachweises oder, wenn keine unselbstständige Tätigkeit vorliegt, sonstiger Dokumente, die über das Einkommen Auskunft geben, in Absatz 1 im Sinne einer Stärkung und Verschärfung der Kreditfähigkeitsprüfung als Pflicht vorzusehen.

Zweifelt die Kreditgeberin an der Richtigkeit der Angaben eines Konsumenten oder einer Konsumentin, so hat die Kreditgeberin die Richtigkeit der Angaben anhand einschlägiger amtlicher oder privater Dokumente zu prüfen. Sie darf sich dabei aber nicht mit dem Auszug aus dem Betreibungsregister und einem Lohnnachweis begnügen. Diese beiden Dokumente werden in Absatz 1 als Belege erwähnt, die auch bei Fehlen jeglicher Zweifel an der Richtigkeit der Angaben der Konsumentin oder des Konsumenten eingefordert werden können (oder müssen nach der Minderheit

24 E-Mail des EDÖB an das Bundesamt für Justiz vom 12. Oktober 2012.