Rapporto esplicativo

Consultazione 2013/74: 10.467 Iv.pa. Prevenire l'indebitamento vietando la pubblicità dei piccoli crediti · 16 pagine

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aufweisen. Der Prozentsatz der jungen Erwachsenen, die in einem Haushalt mit erheblichem Verschuldungsrisiko lebten (4,3 %), ist gleich hoch wie bei den 30- bis 49-Jährigen. Bei den jungen Erwachsenen zwischen 18 und 29 Jahren hat die Tatsache, ob sie mit den Eltern leben oder nicht, keinen statistisch signifikanten Einfluss. Sowohl der Anteil der Personen, die ein kritisches Volumen an Kontoüberzügen oder Zahlungsrückständen aufweisen, als auch der Anteil der Personen mit einem erheblichen Verschuldungsrisiko sinken ab 50 Jahren signifikant und sind bei Personen im Rentenalter besonders tief.

Bei der Verschuldungssituation der jungen Erwachsenen, die nicht mit ihren Eltern zusammenleben hat insbesondere das Bildungsniveau und die Nationalität grossen Einfluss. Junge Erwachsene mit einer höheren Ausbildung (Tertiärstufe), die nicht mit ihren Eltern leben, haben signifikant weniger häufig Kredite oder Darlehen aufgenommen als jene mit einem tieferen Bildungsabschluss. Der Anteil der jungen Erwachsenen, die in einem Haushalt mit mindestens einem Kredit leben, sinkt von 36,3 % bei denjenigen mit lediglich einem obligatorischen Schulabschluss auf 28,2 % bei denjenigen mit einem Abschluss auf Sekundarstufe II, und auf 15.5 % bei Personen mit einem Abschluss auf Tertiärstufe. Nicht mit den Eltern lebende junge Erwachsene ausländischer Nationalität nehmen signifikant häufiger einen Kredit oder ein Darlehen auf als jene schweizerischer Nationalität. 35,9 % der ausländischen jungen Erwachsenen, die nicht mit den Eltern zusammenwohnen, leben in einem Haushalt mit mindestens einem Kredit. Bei den Schweizerinnen und Schweizern sind dies 21,7 %. Angaben zu einer Schuldendynamik im Zeitverlauf wurden bisher statistisch nicht abgebildet7.

2.2 Verbot aggressiver Werbung

2.2.1 Beschränkung der Werbung ausreichend

Die Werbung fällt in den Schutzbereich des Grundrechts der Wirtschaftsfreiheit8. Das von der pa.Iv. geforderte Werbeverbot greift damit in den Schutzbereich der Wirtschaftsfreiheit der Kreditgeberinnen und -vermittlerinnen ein, die entsprechende Werbung produzieren, und ist nur unter den Voraussetzungen zulässig, die für Grundrechtseingriffe allgemein (vgl. Art. 36 BV9) und für Einschränkungen der Wirtschaftsfreiheit im Besonderen gelten. Solche Massnahmen dürfen sich nicht gegen den Wettbewerb richten (Art. 94 Abs. 4 BV). Sie müssen auf einer gesetzlichen Grundlage basieren und im öffentlichen Interesse liegen. Das Gebot der Verhältnismässigkeit verlangt zudem nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts, «dass eine behördliche Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen (oder privaten) Interesse liegenden Zieles geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung zumutbar und verhältnismässig erweist. Erforderlich ist eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation. Eine Massnahme ist unverhältnismässig, wenn das Ziel mit einem weniger

7 Die Analyse des Bundesamts für Statistik (BFS) im Auftrag der Subkommission «Jugendverschuldung» der WAK-NR basiert auf der Erhebung «Statistics on income and living conditions» (SILC 2008).

8 Art. 27 BV; J.P. MÜLLER/MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Auflage, 2008, 1060 m.w.H.

9 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, SR 101.