Rapporto esplicativo

Consultazione 2013/74: 10.467 Iv.pa. Prevenire l'indebitamento vietando la pubblicità dei piccoli crediti · 16 pagine

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schweren Grundrechtseingriff erreicht werden kann (...)»10. Das Verwaltungsgericht des Kantons Waadt hat sich zur Frage eines Werbeverbots für Konsumkredite bereits geäussert und kam zum Schluss, dass zwar ein Zusammenhang zwischen Werbung für Konsumkredite und einer Überschuldung bestehe, das eigentliche Ziel, der Schutz vor Überschuldung, jedoch bereits mit milderen Mitteln erreicht werden könne als mit einem strikten Verbot11.

Vor diesem Hintergrund schlägt die WAK-NR kein generelles Werbeverbot, sondern eine Werbeeinschränkung vor. Verboten werden soll die besonders aggressive Werbung, die geeignet ist, die Konsumentinnen und Konsumenten in ihrer Entscheidungsfreiheit zu beeinträchtigen. Gedacht wird dabei beispielsweise an Werbeslogans wie «Sofort-Kredit» oder «Ferienkredit» sowie an aufdringliche Strassenwerbung. Aufgrund der statistischen Daten zeigt sich, dass der Abschluss von Konsumkreditverträgen in der Altersgruppe bis 49 Jahre gleich verbreitet ist wie unter den jungen Erwachsenen, weshalb die Werbeeinschränkung für alle Altersgruppen gelten soll.

2.2.2 Selbstregulierung der Branche

Auf Seiten der Kreditgeberinnen haben sich die Mitglieder des Verbands Schweizerischer Kreditbanken und Finanzierungsinstitute (VSKF) sowie des Schweizerischen Leasingverbandes (SLV) bereit erklärt, eine privatrechtliche Konvention betreffend eine Werbeeinschränkung abzuschliessen. Ein entsprechender Entwurf wurde von der Branche vorgelegt und auf Wunsch der Subkommission der WAK-NR auch überarbeitet. Gemäss dem Konventionsentwurf nehmen alle tätigen Mitglieder des VSKF und des SLV an der Selbstregulierung teil, womit der Markt der Kreditgeberinnen weitgehend abgedeckt wird. Der VSKF hat mitgeteilt, dass aus seinem Tätigkeitsbereich alle grossen Marktteilnehmer der Konvention zustimmen würden und er darum bemüht sei, auch Nichtmitglieder einzubinden12. Der Konventionsentwurf sieht zudem vor, dass die Zusammenarbeit mit Kreditvermittlerinnen, die die entsprechenden Regeln nicht einhalten, abgebrochen werden soll, womit auch die Kreditvermittlerinnen indirekt in die Selbstregulierung eingebunden werden können.

Der vorliegende Entwurf einer Selbstregulierungskonvention zählt verschiedene Formen der Werbung auf, die künftig nicht mehr zulässig sein sollen. Dabei soll Werbung für Konsumkredite (ohne Leasing) junge Erwachsene unter 25 Jahren nicht besonders ansprechen und die Werbung in Freizeiteinrichtungen für junge Erwachsene und in Spielsalons wird untersagt. Weiter soll keine Werbung für «Expresskredite», «Sofortkredite» oder ähnliches mit Argumenten gemacht werden, die auf eine voraussetzungslose Erhältlichkeit von Konsumkrediten ohne Kreditfähigkeitsprüfung hindeuten. Werbung mit offensichtlich ökonomisch nicht sinnvollen Argumenten oder für die kurzfristige kostspielige Finanzierung von Freizeitaktivitäten oder Feste wird für alle Konsumkreditarten als unzulässig erklärt. Untersagt werden zusätzlich generell besonders aggressive Werbemethoden wie beispielsweise die Verteilung von Kreditantragstalons auf öffentlichen Strassen und Plätzen abseits von Fahrzeugausstellungen und dergleichen oder die Aushändigung von Werbecou-

10 BGE 132 I 62 E. 7.2

11 Vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Waadt vom 24.3.2010 i.S. Société Générale d’Affichage c. Municipalité de Lausanne, E. 7 (insb. Verneinung der Erforderlichkeit des Werbeverbots der Stadt Lausanne).

12 Schreiben des VSKF an die Subkommission vom 27. August 2012.