Rapporto sui risultati

Consultazione 2014/160: Avamprogetto di ordinanza relativa alla riveduta legge sulla cittadinanza · 46 pagine

Fedlex · Rapporto sui risultati · Pagina 25Fedlex · Rapporto sui risultati

wirtschaftliche Sozialhilfe bezogen hat, auf fünf Jahre auszudehnen.

Die GPS fordert, bei der Anwendung von Absatz 3 sei das Verhältnismässigkeitsprinzip zu wahren. Die Nichtbeachtung von Absatz 3 dürfe nicht zu einem Ausschluss von einer Einbürgerung führen.

cerebral macht geltend, Absatz 3 könne sich mit einer (Mehrfach-) Behinderung als unüberwindliche Hürde erweisen.

Die CSP beantragt folgende Formulierung: «Wer Sozialhilfe während des Einbürgerungsverfahrens bezieht, erfüllt nicht das Erfordernis der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung.»

Der SSV erachtet die Frist von drei Jahren als zu lang.

Rifiuto

Cantoni:

AR, VD

Partiti:

GUDC, UDC

Organizzazioni interessate:

ACES, AvenirSocial, camarada, CFM, CSIAS, humanrights, Operation Libero, OSAR, Travail.Suisse, Sans-Papiers, Unia, USS

Osservazioni generali

Die SVP fordert, die Formulierung «oder Leistungen Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht» sei zu streichen. Die SFH beantragt, Absatz 1 sei zu streichen.

Für den Kanton AR ist die Bestimmung unbefriedigend, weil sie absolut zwischen der Sozialhilfe und den Ergänzungsleistungen unterscheidet. Liegt im konkreten Fall eine teilweise Arbeitsfähigkeit vor (z.B. bei einer IV-Rente von 50%), solle die Ergänzungsleistung unbedingt der Sozialhilfe gleichgestellt werden.

Ad capoverso 3

Die JSVP fordert, dass nur Personen eingebürgert werden, die keine Schulden beim Staat haben. Die SVP fordert, Absatz 3 sei ohne die Relativierung gemäss erläuterndem Bericht anzuwenden.

11 Organisationen (AvenirSocial, Binational, camarada, EKM, HEKS, humanrights, Sans-Papiers, SFH, SGB, Travail.Suisse, Unia) fordern, Absatz 3 sei zu streichen.

humanrights ist der Ansicht, die Ausschlusskriterien für Sozialhilfebeziehende verstossen gegen das Grundrecht der Rechtsgleichheit. Operation Libero ist der Ansicht, dass Absatz 3 auch ein entwürdigendes Signal an alle Schweizerinnen und Schweizer sende, die Sozialhilfe beziehen, weil das Urteil der mangelnden Integration auch auf sie zutreffe. Travail.Suisse beantragt, falls Absatz 3 nicht gestrichen werde, sei zu erwähnen, dass es das Verhältnismässigkeitsprinzip zu wahren gelte. Die Unia fordert, dass ernsthafte Bemühungen eine Arbeitsstelle zu finden, als Nachweis für die Teilnahme am Wirtschaftsleben auszureichen haben.

Le canton de VD et la CSIAS ne reconnaissent pas au Conseil fédéral une compétence suffisante pour faire du recours à l’aide sociale un obstacle à la naturalisation. Darüber hinaus erkennt die SKOS in der Definition von Sozialhilfebezug als Nichteinbürgerungsgrund mehr als eine blosse Konkretisierung der gesetzlichen Grundlage. Die Bestimmung habe Gesetzescharakter und gehöre somit nicht in einen Ausführungserlass auf Verordnungsstufe. Die pauschale Definition von Sozialhilfebezug als Nichteinbürgerungsmerkmal begünstige Eingriffe in das Grundrecht auf rechtliche Gleichbehandlung. Die SKOS verlangt eine Konkretisierung der Integrationskriterien, sodass die Voraussetzungen zur Einschränkung von Grundrechten (Art. 36 BV) erfüllt werden können.