Rapport sur les résultats

Consultation 2014/160: Projet d'ordonnance d'exécution relative à la loi sur la nationalité révisée · 46 pages

Fedlex · Rapport sur les résultats · Page 25Fedlex · Rapport sur les résultats

Diskriminierungsverbots und des Verhältnismässigkeitsprinzips als problematisch. Der Kanton BL ist der Ansicht, dass ein Sozialhilfebezug von Working-Poor kein

Einbürgerungshindernis darstellen dürfe. Weiter sei anzumerken, dass der Nachweis einer nicht selbstverschuldeten Sozialhilfeabhängigkeit im Einzelfall sehr schwierig oder gar nicht zu erbringen sei.

Der Kanton OW beantragt, Absatz 3 wie folgt anzupassen: «Weitergehende Regelungen bleiben den Kantonen vorbehalten (Rückerstattung bezogener Sozialhilfe, keine

Steuerausstände usw.).»

Der Kanton SO erachtet den Bezug von Sozialhilfe als einen grundsätzlichen

Hinderungsgrund für eine Einbürgerung.

Der Kanton UR beantragt, den Zeitraum, während dem die gesuchstellende Person keine wirtschaftliche Sozialhilfe bezogen hat, auf fünf Jahre auszudehnen.

Die GPS fordert, bei der Anwendung von Absatz 3 sei das Verhältnismässigkeitsprinzip zu wahren. Die Nichtbeachtung von Absatz 3 dürfe nicht zu einem Ausschluss von einer Einbürgerung führen.

cerebral macht geltend, Absatz 3 könne sich mit einer (Mehrfach-) Behinderung als

unüberwindliche Hürde erweisen.

Die CSP beantragt folgende Formulierung: «Wer Sozialhilfe während des

Einbürgerungsverfahrens bezieht, erfüllt nicht das Erfordernis der Teilnahme am

Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung.»

Der SSV erachtet die Frist von 3 Jahren als zu lang.

Avis défavorable

Cantons :

AR, VD

Partis :

JSVP, SVP

Organisations/milieux intéressés :

AvenirSocial, camarada, EKM, HEKS, humanrights, Operation Libero, SFH, SGB, SKOS, Travail.Suisse, Sans-Papiers, Unia

Remarques générales

Die SVP fordert, die Formulierung «oder Leistungen Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht» sei zu streichen. Die SFH beantragt, Absatz 1 sei zu streichen.

Für den Kanton AR ist die Bestimmung unbefriedigend, weil sie absolut zwischen der Sozialhilfe und den Ergänzungsleistungen unterscheidet. Liegt im konkreten Fall eine teilweise Arbeitsfähigkeit vor (z.B. bei IV-Rente von 50%), solle die Ergänzungsleistung unbedingt der Sozialhilfe gleichgestellt werden.

Al. 3

Die JSVP fordert, dass nur Personen eingebürgert werden, die keine Schulden beim Staat haben. Die SVP fordert, Absatz 3 sei ohne die Relativierung gemäss erläuterndem Bericht anzuwenden.

11 Organisationen (AvenirSocial, Binational, camarada, CFM, EPER, humanrights, Sans-Papiers, OSAR, USS, Travail.Suisse, Unia) fordern, Absatz 3 sei zu streichen.

humanrights ist der Ansicht, die Ausschlusskriterien für Sozialhilfebeziehende verstossen gegen das Grundrecht der Rechtsgleichheit. Operation Libero ist der Ansicht, dass Absatz 3 auch ein entwürdigendes Signal an alle Schweizerinnen und Schweizer sende, die

Sozialhilfe beziehen, weil das Urteil der mangelnden Integration auch auf sie zutreffe.

Travail.Suisse beantragt, falls Absatz 3 nicht gestrichen werde, sei zu erwähnen, dass es das Verhältnismässigkeitsprinzip zu wahren gelte. Die Unia fordert, dass ernsthafte

Bemühungen, eine Arbeitsstelle zu finden als Nachweis für die Teilnahme am