Rapporto sui risultati

Consultazione 2014/85: Revisione parziale dell'Ordinanza sull'assicurazione malattie (OAMal) e dell'Ordinanza sulle prestazioni dell'assicurazione obbligatoria delle cure medico-sanitarie (OPre) · 148 pagine

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Auch wenn die neuen Preisfestlegungskriterien vielleicht ganz- oder teilweise für verschreibungspflichtige chemische oder biologische Arzneimittel passen sollten, so gilt dies noch lange nicht mit Bezug auf pflanzliche, im Ausland grösstenteils nicht erstattete bzw. als OTC klassierte Produkte. Sowohl der vorgesehene Mechanismus bei der Aufnahme neuer Arzneimittel wie auch die Kriterien, welche zukünftig bei der 3-Jahresüberprüfung zur Anwendung gelangen sollen, passen für unsere Produkte grösstenteils nicht. Dies begründen wir wie folgt:

Neben Wirksamkeit und Zweckmässigkeit verlangt das KVG den Nachweis der Wirtschaftlichkeit, bevor ein durch die Swissmedic registriertes Arzneimittel auf die Spezialitätenliste (SL) aufgenommen wird. Um die Wirtschaftlichkeit zu überprüfen, sollte in periodischen Abständen soweit möglich erneut ein APV sowie ein TQV durchgeführt werden. Beim TQV wird ein Preisvergleich mit bereits auf der SL gelisteten Arzneimitteln derselben therapeutischen Indikation durchgeführt.

Beim APV wird der Schweizer SL-Preis mit den Preisen desselben Arzneimittels in den Ländern des Länderkorbs verglichen. Bisher galt dabei die Regel, dass nur behördlich oder verbandlieh festgelegte Preise in den Vergleich einbezogen werden. Hintergrund dieser Regelung war, dass es sich in den Ländern ebenfalls um ganz oder teilweise rückerstattete Arzneimittel handelt (siehe Max Giger, Schweizerische Ärztezeitung 2013, 94: 19/20). Mit dem bisher gültigen Passus der Verordnung (siehe Art. 35 Abs. 1 Satz 2 KLV) wurde klargestellt, dass nur eine staatliche oder vom Staat an einen Verband übertragene Kompetenz zur Arzneimittelpreisfestlegung gemeint ist.

Nach der neu überarbeiteten Verordnung soll der APV hingegen auf jeden Fall durchgeführt werden, sofern ein Fabrikabgabepreis (FAP), ein Apothekeneinstandspreis (AEP) oder ein Publikumspreis (PP) öffentlich zugänglich ist. Damit entfällt die Bedingung,

dass es sich um einen regulierten Preis handeln muss.

Im TQV werden heute grundsätzlich keine OTC-Arzneimittel in den Vergleich mit einbezogen. Dies aus gutem Grund, weil der OTC-Markt ganz anders funktioniert als der Verschreibungsmarkt und u.a. die OTC-Preise vom Hersteller frei gewählt werden. Ausserdem können die OTC Preise je nach Kunde variieren und sind daher nicht einheitlich. Hinzu kommt die Möglichkeit, Rabatte zu gewähren. Der Preis eines OTC Arzneimittels kann ausserdem jederzeit vom Hersteller geändert werden und ist daher manipulierbar. Denkbar wäre beispielsweise die Ausbietung in einem Land des Länderkorbes zu einem überhöhten OTC-Preis, um den APV zu nivellieren.

Die Preissetzung ist im OTC-Markt (im Gegensatz zum rückerstatteten Markt) ein wichtiges Wettbewerbsinstrument. Im Rahmen der Portfoliostrategie können zeitlich begrenzte unwirtschaftliche Einzelpreise Sinn machen. Preisreduktionen können ausserdem als Instrument zur Ausweitung der Menge genutzt werden.

Die regulatorische Einteilung der Arzneimittel in der Schweiz und in den Vergleichsländern des Länderkorbes ist sehr einheitlich. Verschreibungspflichtige Produkte der Listen A und B am Schweizer Markt sind i.d.R. auch in den europäischen Vergleichsländern verschreibungspflichtig zugelassen. Daher stellt sich für die meisten verschreibungspflichtigen SL-Produkte, die den Grossteil der SL-Produkte ausmachen, diese Problematik nicht.

Betroffen von der oben erwähnten Problematik sind Produkte der Listen C und D, die in der Schweiz in die Spezialitätenliste aufgenommen wurden, im Ausland aber als reine OTC Produkte vermarktet und dort von der Sozialversicherung nicht erstattet werden. Da es sich dabei oft um Produkte von KMUs handelt, ist ausserdem die Wahrscheinlichkeit hoch, dass die Vermarktung im Ausland nicht durch Länderniederlassungen, sondern durch Lizenznehmer durchgeführt wird. Diese Preise sind jedoch aufgrund des unterschiedlichen Vertriebskanals und der unterschiedlichen Mengengerüste nicht vergleichbar.