Rapporto sui risultati

Consultazione 2014/85: Revisione parziale dell'Ordinanza sull'assicurazione malattie (OAMal) e dell'Ordinanza sulle prestazioni dell'assicurazione obbligatoria delle cure medico-sanitarie (OPre) · 148 pagine

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Der Lizenzgeber darf aus Wettbewerbsgründen keinen Einfluss auf die Preise des Lizenznehmers nehmen. Preisfestsetzungen wären daher unzulässig. Umgekehrt könnten Preisaktionen im Ausland Einfluss auf das Schweizer Preisniveau haben. Die neu überarbeitete, in diesem Punkt aus unserer Sicht nicht durchdachte Verordnung, kann dazu führen, dass der Preis eines SL-Produktes mit relativ kleinem Umsatz im Schweizer Markt mit demjenigen eines umsatzstarken OTC-Produktes im deutschen Markt verglichen wird.

Eine Beschränkung der Rückerstattung auf ausschliesslich verschreibungspflichtige Produkte (wie z.B. in Deutschland) entspräche nicht dem Volkswillen und würde das therapeutische Spektrum ausgerechnet um wirksame, aber nebenwirkungsarme Präparate einschränken. Ausserdem würde die ausschliessliche Rückerstattung von verschreibungspflichtigen Produkten zu einem Kostenanstieg führen. Alle rückerstatteten Phytopharmaka in der Schweiz generieren zusammen einen FAP-Umsatz von ca. 55 Mio. CHF (Stand Mai 2014). Zum Vergleich generiert das grösste Antidepressivum am Schweizer Markt alleine einen FAP-Umsatz von über 40 Mio. CHF. Gleiches gilt für den grössten Cholesterinsenker, der ebenfalls einen FAP-Umsatz von über 40 Mio. CHF generiert.

Die entsprechenden Artikel der KVV und KLV der Revisionsvorlage müssen deshalb wie bisher dahingehend präzisiert werden, dass nicht rückerstattete OTC-Arzneimittel im Inland und Ausland weder für den TQV noch für den APV herangezogen werden dürfen. Zusätzlich sollte präzisiert werden, dass nur mit in den Ländern des Länderkorbes rückvergüteten Produkten und unabhängig vom Ausmass der Rückvergütung verglichen wird.

Nach dem Gesagten sind die neu vorgeschlagenen Bestimmungen in der KVV und KLV aus unserer Sicht mangelhaft. Es fehlen die notwendigen Differenzierungen, welche für die Preisfestlegung für pflanzliche Arzneimittel gelten sollten, die in den Referenzländern grösstenteils als reine OTC-Produkte vermarktet und durch die dortigen Krankenversicherer auch nicht erstattet werden. Die Lösung dieses Problems bedarf einer vertieften Analyse und neuer Lösungsansätze, bei deren Erarbeitung wir gerne behilflich sind.

Einleitende Bemerkungen phar-

maSuisse In der unterbreiteten Revision der KVV und der KLV geht es primär um die Festlegung des Exfactory-Preises als Höchstpreis, der als Basis für die Verfügung des Höchstabgabepreises gemäss SL gelten soll.

Seit Einführung der Leistungsorientieren Abgeltung (LOA) im Juli 2001 sind die Apotheker - bis auf den preisbezogenen Vertriebsanteil - unabhängig vom Exfactory-Preis und teilweise auch von der Menge der abgegebenen Packungen abgegolten.

Dass der Bruttoertrag der Apotheken bei Senkungen des Exfactory-Preises wegen dem preisbezogenen Vertriebsanteil abnimmt, ist klar, aber gleichzeitig sinkt das im Lager und bei Patienten/Versicherern (offenen Rechnungen) blockierte Kapital.

Anlässlich der Einführung der LOA im 2001 wurden die SL-Vertriebsanteile für Exfactory-Preise zwischen CHF 15.- und 880.-, was dem damaligen grössten Marktanteil widerspiegelte, dem Idealmodell entsprechend angepasst. Ausserhalb dieses Preisfensters wurde der Vertriebsanteil künstlich verringert, unter CHF 15.- damit die bestehenden günstigen Medikamente nicht teurer werden und ebenfalls wurde für Arzneimittel über 880.- ein pauschaler Vertriebsanteil von CHF 60.- und über CHF 2570.- Exfactory von CHF 240.- festgelegt. Wir stellen fest, dass die wiederholten Preissenkungen einerseits bei patentabgelaufenen Medikamenten immer häufiger zu Exfactory-Preisen unter CHF 15.- führen, während andererseits die Innovationen mit Exfactory-Preisen über