4.2 Eigene und zugekaufte Erzeugnisse können getrennt werden

MWST-Branchen-Info 01 · Urproduktion und nahe stehende Bereiche

Geltend · Stand ab 1. Februar 2015

ESTV · MWST-Branchen-Info 01 · Ziff. 4.2 · Deutsch

Kann dagegen in den Kundenfakturen und in der Buchhaltung anhand des Aufwandes und des Ertrages eine klare Trennung zwischen eigenen und zugekauften Produkten erfolgen, weil beispielsweise Erzeugnisse der Urproduktion in das Sortiment aufgenommen werden, die nicht auch im eigenen Betrieb erzeugt werden, beschränkt sich die Steuerpflicht - wie auch der Anspruch auf den Vorsteuerabzug - auf die Gesamtheit der steuerbaren Leistungen (→  Ziff. 2.1.2).

[Abbildung: im Original]

Zugekaufte und selbst erzeugte Urprodukte werden gesondert in Rechnung gestellt (gilt auch für Coupons von Registrierkassen).

Die selbst erzeugten Urprodukte tragen den Vermerk MWST 0 % Urproduktion.

Beispiel
Ein steuerpflichtiger Landwirtschaftsbetrieb und Lohnunternehmer verarbeitet Saatgut sowohl in seinem Betrieb zur Gewinnung eigener Erzeugnisse als auch bei Feldarbeiten für Dritte. Daneben betreibt er reinen Handel mit Saatgut. Er ist in der Lage, den Umsatz aus Feldarbeiten für Dritte und den Handel mit Saatgut vom Ertrag der eigenen Erzeugnisse sowohl bei der Fakturierung wie auch in der Buchhaltung zuverlässig zu trennen. Die Steuerpflicht erstreckt sich also nur auf die steuerbaren Leistungen (Feldarbeiten für Dritte inkl. dem dabei verarbeiteten Saatgut sowie den Handel mit Saatgut).

[Abbildung: im Original]

Über einen allfälligen Anspruch auf Vorsteuerabzug beim Bezug von Urprodukten bei nicht steuerpflichtigen Urproduzenten orientiert Ziffer 9.1.