8.2 Kostenausgleichszahlungen
MWST-Branchen-Info 01 · Urproduktion und nahe stehende Bereiche
Geltend · Stand ab 1. Februar 2015
ESTV · MWST-Branchen-Info 01 · Ziff. 8.2 · Deutsch
Vertraglich oder gesetzlich geregelte Kostenausgleichszahlungen, die durch eine Organisationseinheit an die Akteure innerhalb einer Branche geleistet werden, fallen nicht in den Anwendungsbereich der Steuer. Solche Mittelflüsse sind weder zu versteuern, noch führen sie zu einer Kürzung des Vorsteuerabzugs.
Beispiel
Die aufgrund der TStV von der Einkaufsgenossenschaft für Inlandtabak an die Tabakproduzenten ausgerichteten Beiträge stellen kein steuerbares Entgelt dar. Steuerpflichtige Tabakproduzenten müssen dafür keine Vorsteuerkürzung vornehmen.