8.1 Subventionen und andere Beiträge der öffentlichen Hand

MWST-Branchen-Info 01 · Urproduktion und nahe stehende Bereiche

Geltend · Stand ab 31. Oktober 2025

ESTV · MWST-Branchen-Info 01 · Ziff. 8.1 · Deutsch

Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge gelten als Nicht-Entgelte, auch wenn sie gestützt auf einen Leistungsauftrag oder eine Programmvereinbarung ausgerichtet werden. Bei Erhalt derartiger Zahlungen ist der Vorsteuerabzug nach Artikel 33 Absatz 2 MWSTG verhältnismässig zu kürzen.

Beispiele der Behandlung des Vorsteuerabzugs im Bereich der Urproduktion aufgrund der Ausrichtung von Subventionen oder anderen öffentlich-rechtlichen Beiträgen:

Beispiel 1
Die Rückerstattung der Mineralölsteuer aufgrund der MinöStV durch die Oberzolldirektion gilt als Subvention. Da die Mineralölsteuer-Rückerstattung eine Aufwandminderung des vollumfänglich mit dem Normalsatz belasteten Treibstoffs darstellt, kann die Berechnung der vorzunehmenden Kürzung des Vorsteuerabzugs wie folgt vorgenommen werden:

Im Jahr 2024 beträgt die Mineralölsteuer-Rückerstattung 10'000 Franken.

Berechnung der Kürzung des Vorsteuerabzugs:

8,1 % von CHF 10'000 (108,1 %) = CHF 749.30

Beispiel 2
Ein Landwirt optiert für sämtliche von der Steuer ausgenommenen Lieferungen aus seiner Urproduktion. Aufgrund der erhaltenen Direktzahlungen ist der Vorsteuerabzug zu kürzen. Für die Ermittlung des Kürzungsschlüssels sind die Direktzahlungen ins Verhältnis zum Gesamtertrag der Urproduktion (exkl. MWST) zu setzen.

Ertrag Urproduktion (exkl. MWST)

CHF

180'000

90 %

Direktzahlungen

CHF

20'000

10 %

Gesamtertrag Urproduktion

CHF

200'000

100 %

Der Landwirt hat die Vorsteuer verhältnismässig um 10 % zu kürzen.

Beispiel 3
Gleiche Ausgangslage wie beim Beispiel 2.

Im Jahr 2025 wird ein neues Betriebsgebäude für CHF 800'000 zuzüglich CHF 64'800 (8,1 % MWST) erstellt. Der Landwirt wendet deshalb im Jahr 2025 für die Berechnung der Vorsteuerkürzung die «stille Versteuerung» der Subvention an, was zu einer Vorsteuerkürzung von CHF 1'498.60 (8,1 % von CHF 20'000 [108,1 %]) führt.

Im Jahr 2026 fallen wieder weniger Vorsteuern an, weshalb der Landwirt die «stille Versteuerung» der Subvention nicht mehr anwendet und die Kürzung wieder nach dem Verhältnis der Subventionen zum Gesamtumsatz ([Abbildung: im Original] Beispiel 2) mit 10 % vornimmt.

Der Wechsel von der «stillen Versteuerung» zu einer anderen Kürzungsmethode hat eine Korrektur analog einer Nutzungsänderung zur Folge, die wie folgt zu berechnen ist:

Investition im Jahr 2025 exkl. MWST

CHF

800'000

Reduktion Zeitwert 5 % (Art. 31 Abs. 3 MWSTG)

CHF

- 40'000

Massgebender Zeitwert im Jahr 2026

CHF

760'000

Davon 8,1 % MWST

CHF

61'560

Davon Vorsteuerkürzung 10 %

CHF

6'156

Zusätzlich zur Vorsteuerkürzung auf den Vorsteuern des Jahres 2026 ist somit in der Abrechnung für das 4. Quartal 2026 noch die Korrektur von CHF 6'156 unter Ziffer 420 der MWST-Abrechnung zu deklarieren.

[Abbildung: im Original]

Weitere Informationen zu diesem Thema können der MWST-Info Vorsteuerabzug entnommen werden.

Praxisänderung infolge Überprüfung der Praxis durch die ESTV (Publikationsdatum: 31.10.2025; vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).