7.2 Grabunterhaltsverträge: Depotzahlungen

MWST-Branchen-Info 02 · Gärtner und Floristen

Geltend · Stand ab 1. Januar 2010

ESTV · MWST-Branchen-Info 02 · Ziff. 7.2 · Deutsch

Wird zu Gunsten des Auftraggebers ein Depot eingerichtet, unterliegen die Depoteinlage, die daraus resultierenden Zinseinnahmen sowie eventuelle Nachschüsse nicht der Steuer. Allfällige Rückzahlungen aus Überschüssen an den Auftraggeber gelten dementsprechend auch nicht als Entgeltsminderungen.

Zu versteuern sind jeweils die für die Arbeitsausführung dem Depot belasteten Fakturen. Der Zeitpunkt der Versteuerung richtet sich nach der vom Leistungserbringer angewandten Abrechnungsart (bei Abrechnung nach vereinbarten Entgelten im Zeitpunkt der Rechnungsstellung; bei Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten im Zeitpunkt der Vereinnahmung).