4.1 Gedruckte Zeitungen und Zeitschriften

MWST-Branchen-Info 03 · Druckerzeugnisse und elektronische Publikationen

Geltend · Stand ab 1. Januar 2018

ESTV · MWST-Branchen-Info 03 · Ziff. 4.1 · Deutsch

Druckerzeugnisse, die folgende inhaltlichen und formellen Bedingungen erfüllen, gelten als gedruckte Zeitungen oder Zeitschriften und sind zum reduzierten Steuersatz im Sinne von Artikel 50 MWSTV steuerbar:

  • Ihr Hauptzweck besteht darin, zu informieren oder zu unterhalten; ihr Inhalt darf aber weder Reklamecharakter aufweisen (→  Ziff. 2) noch vorwiegend Flächen enthalten, die zur Aufnahme von Eintragungen bestimmt sind;

  • sie sind äusserlich als Zeitung oder Zeitschrift aufgemacht;

  • sie erscheinen periodisch, mindestens zweimal jährlich;

  • sie tragen einen gleich bleibenden Titel;

  • sie sind fortlaufend nummeriert;

  • sie tragen das Erscheinungsdatum (auch nur die Angabe einer Periode des Jahres, z.B. Sommer 2018);

  • sie enthalten die Erscheinungsweise (z.B. monatlich oder zehn Ausgaben pro Jahr).

Im Unterschied zu gedruckten Büchern ist die Seitenanzahl nicht relevant.

Darin

  1. 4.1.1 Beispiele von Zeitungen und Zeitschriften, die zum reduzierten Steuersatz steuerbar sind
  2. 4.1.2 Beispiele von gedruckten Zeitungen und Zeitschriften, die zum Normalsatz steuerbar sind