4.1 Gedruckte Zeitungen und Zeitschriften
MWST-Branchen-Info 03 · Druckerzeugnisse und elektronische Publikationen
Geltend · Stand ab 1. Januar 2018
ESTV · MWST-Branchen-Info 03 · Ziff. 4.1 · Deutsch
Druckerzeugnisse, die folgende inhaltlichen und formellen Bedingungen erfüllen, gelten als gedruckte Zeitungen oder Zeitschriften und sind zum reduzierten Steuersatz im Sinne von Artikel 50 MWSTV steuerbar:
Ihr Hauptzweck besteht darin, zu informieren oder zu unterhalten; ihr Inhalt darf aber weder Reklamecharakter aufweisen (→ Ziff. 2) noch vorwiegend Flächen enthalten, die zur Aufnahme von Eintragungen bestimmt sind;
sie sind äusserlich als Zeitung oder Zeitschrift aufgemacht;
sie erscheinen periodisch, mindestens zweimal jährlich;
sie tragen einen gleich bleibenden Titel;
sie sind fortlaufend nummeriert;
sie tragen das Erscheinungsdatum (auch nur die Angabe einer Periode des Jahres, z.B. Sommer 2018);
sie enthalten die Erscheinungsweise (z.B. monatlich oder zehn Ausgaben pro Jahr).
Im Unterschied zu gedruckten Büchern ist die Seitenanzahl nicht relevant.
Darin