4.2 Elektronische Zeitungen und Zeitschriften

MWST-Branchen-Info 03 · Druckerzeugnisse und elektronische Publikationen

Geltend · Stand ab 23. Juni 2020

ESTV · MWST-Branchen-Info 03 · Ziff. 4.2 · Deutsch

Das elektronische Bereitstellen von Zeitungen und Zeitschriften gilt als elektronische Dienstleistung (Art. 3 Bst. e MWSTG). Der Ort dieser Dienstleistung richtet sich nach dem Empfängerortsprinzip (Art. 8 Abs. 1 MWSTG). Weitere Informationen zu diesem Thema sind in der MWST-Info Ort der Leistungserbringung sowie in der MWST-Branchen-Info Telekommunikation und elektronische Dienstleistungen zu finden.

Eine elektronische Zeitung oder Zeitschrift muss im Wesentlichen dieselbe Funktion erfüllen wie eine gedruckte Zeitung oder eine gedruckte Zeitschrift, nämlich laufend über Wissenswertes orientieren oder der Unterhaltung dienen. Vorausgesetzt wird eine periodische Aktualisierung des Inhalts beziehungsweise ein periodisches Erscheinen.

Elektronische Zeitungen oder Zeitschriften im Sinne von Artikel 50a MWSTV, die folgende inhaltlichen und formellen Bedingungen erfüllen, sind zum reduzierten Steuersatz steuerbar:

  • Ihr Hauptzweck besteht darin, zu informieren oder zu unterhalten; ihr Inhalt darf aber keinen Reklamecharakter aufweisen (→  Ziff. 2);

  • sie erscheinen periodisch (mindestens zweimal jährlich) oder werden periodisch aktualisiert;

  • sie tragen einen gleich bleibenden Titel;

  • sie sind überwiegend text- oder bildbasiert.

Videos und Filme sind keine elektronischen Zeitungen und Zeitschriften. Das Zurverfügungstellen von Videos und Filmen ist zum Normalsatz steuerbar. Enthalten jedoch elektronische Zeitungen und Zeitschriften multimedial aufbereitete Inhalte in Form von Videos und Filmen, sind sie immer noch zum reduzierten Steuersatz steuerbar, wenn die darin enthaltenen Videos und Filme den Gesamtcharakter einer Zeitung oder Zeitschrift nicht verändern.

Beispiele von Produkten, die nicht als elektronische Zeitungen und Zeitschriften gelten und somit zum Normalsatz steuerbar sind (nicht abschliessende Aufzählung):

  • Videozeitungen;

  • Video- und Streamingportale;

  • Mediatheken, beispielsweise von Fernsehstationen oder anderen Medienunternehmen;

  • Podcasts.

Ob der reduzierte Steuersatz zur Anwendung kommt, hängt nicht davon ab, ob eine Zeitung oder Zeitschrift ausschliesslich als gedruckte, als Online- oder als E-Paper-Version oder als eine Kombination davon veröffentlicht wird.

Tagespässe (24 Stunden-Zugriff auf Inhalte einer Zeitung oder Zeitschrift) oder das Freischalten von einzelnen Artikeln einer Zeitung oder Zeitschrift (z. B. Premium- oder Plus-Artikel) sind ebenfalls zum reduzierten Steuersatz steuerbar.

[Abbildung: im Original]

Abgrenzungsfragen bezüglich Datenbankabfragen und Nutzungsrechten werden in Ziffer 3.2.7 behandelt. Die dort genannten Abgrenzungskriterien gelten sinngemäss auch für elektronische Zeitungen und Zeitschriften.

Änderung des MWSTG per 01.01.2018.

Darin

  1. 4.2.1 Beispiele von elektronischen Zeitungen und Zeitschriften, die zum reduzierten Steuersatz steuerbar sind
  2. 4.2.2 Beispiele von elektronischen Publikationen, die zum Normalsatz steuerbar sind