8.1.2.3 Baubeginn zwischen 1. Januar 2010 bis 30. Juni 2013
MWST-Branchen-Info 04 · Baugewerbe
Geltend · Stand ab 1. Januar 2024
ESTV · MWST-Branchen-Info 04 · Ziff. 8.1.2.3 · Deutsch
Für die Übergangszeit vom 1. Januar 2010 bis zum 30. Juni 2013 ist wahlweise die neue Praxis oder die Praxis gemäss den Ziffern 8.1, 8.1.1, 8.1.1.1, 8.1.1.2 und 8.1.2 (2. Absatz) der vorherigen Fassung der vorliegenden MWST-Branchen-Info (alte Praxis) anwendbar.
[Abbildung: im Original] | Das Wahlrecht kann nur pro Bauwerk und nicht pro Objekt ausgeübt werden. |
Die steuerpflichtige Person kann innerhalb der Verjährungsfrist auf ihre MWST-Abrechnungen zurückkommen, sofern die Steuerforderung nicht rechtskräftig festgelegt ist. Hat die steuerpflichtige Person aufgrund der vorgenannten Wahlfreiheit Steueransprüche (z. B. höherer Vorsteuerabzug) gegenüber der ESTV, hat sie diese der ESTV mit einer Korrekturabrechnung pro Abrechnungsperiode mitzuteilen. Hat sie jedoch dem Leistungsempfänger gegenüber die MWST offen ausgewiesen (z. B. «inkl. 8,1 % MWST» oder «zuzüglich 8,1 % MWST im Betrag von CHF 81'000»), ist eine Korrektur nur noch im Rahmen von Artikel 27 Absätze 2–4 MWSTG möglich. Auch über die Einhaltung letztgenannter Vorschriften hat die steuerpflichtige Person die ESTV zu dokumentieren. Die ESTV richtet in diesen Fällen keinen Vergütungszins aus.