8.4.2.1 Besteuerung

MWST-Branchen-Info 04 · Baugewerbe

Geltend · Stand ab 1. Januar 2024

ESTV · MWST-Branchen-Info 04 · Ziff. 8.4.2.1 · Deutsch

Eine steuerbare Immobilienlieferung ist gestützt auf Artikel 18 Absatz 1 i. V. m. Artikel 3 Buchstabe d Ziffer 2 MWSTG zum Normalsatz zu versteuern. Der Wert des Bodens ist nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen (Art. 24 Abs. 6 Bst. c MWSTG).

Die Deklaration des Werts des Bauwerks (z. B. für ein Einfamilienhaus) bzw. Objekts (z. B. für eine Eigentumswohnung) ist unter den Ziffern 200 und 303 der MWST-Abrechnung vorzunehmen. Der Wert des Bodens ist unter den Ziffern 200 und 280 der MWST-Abrechnung zu deklarieren.