11 Kioskartikel

MWST-Branchen-Info 05 · Motorfahrzeuggewerbe

Geltend · Stand ab 1. Mai 2017

ESTV · MWST-Branchen-Info 05 · Ziff. 11 · Deutsch

Die Lieferungen der in Artikel 25 Absatz 2 MWSTG aufgeführten Gegenstände sind zum reduzierten Steuersatz steuerbar. Es handelt sich in der Regel um folgende Kioskartikel:

  • Lebensmittel, ausgenommen alkoholische Getränke. Der reduzierte Steuersatz gilt nicht für Lebensmittel, die im Rahmen von gastgewerblichen Leistungen abgegeben werden. Als gastgewerbliche Leistung gilt die Abgabe von Lebensmitteln, wenn für deren Konsum an Ort und Stelle besondere Vorrichtungen bereitstehen (Art. 54 MWSTV).

  • Zeitungen, Zeitschriften, Bücher und andere Druckerzeugnisse ohne Reklamecharakter (Art. 50 - 52 MWSTV).

[Abbildung: im Original]

Mehr dazu finden Sie in der MWST-Info Steuerbemessung und Steuersätze.

Auf den Lieferungen anderer als den in Artikel 25 Absatz 2 MWSTG aufgeführten Gegenstände, insbesondere Raucherartikel, Feuerzeuge, Souvenirartikel, Strassenkarten usw., ist die MWST zum Normalsatz geschuldet.

Darin

  1. 11.1 Aufteilung der Umsätze auf die verschiedenen Steuersätze